Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 129 Seiten

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Umsetzungshilfe. Bauenschweiz stellt die Frage, weshalb die GAV-Bescheinigungspflicht einzig für Bauleistungen gelten solle. Swissstaffing fordert, dass die Temporärbranche von der Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen ausgenommen oder alternativ die Einführung eines spezifischen Bescheinigungs- und Ausweissystems für die Branche sichergestellt werde.

2.3.2.2.4 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar-

beitsverträgen

49 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich spezifisch zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG). 33 Teilnehmende sprechen sich für die vorgeschlagenen Änderungen aus (u. a. BS, VD, SP, SSV, economiesuisse, SAV, SBVg, Travail.Suisse, FER, ISOLSUISSE, SFF, STV, suissetec, Syna, transfair CP) und betrachten diese insbesondere als ein Paket, das aus den Verhandlungen der Sozialpartner hervorgegangen ist. 6 Teilnehmende lehnen die vorgeschlagenen Änderungen des AVEG ganz oder teilweise ab (u. a. TI, EIT.swiss, HotellerieSuisse). 10 Teilnehmende äussern sich nur zu einem oder mehreren bestimmten Themen, ohne sich hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen insgesamt klar zu positionieren.

Der Kanton TI und HotellerieSuisse fordern, auf Artikel 12 Absätze 5 und 6 VE-AVEG zur Klarstellung der Unterstellung unter einen GAV zu verzichten, und begründen dies damit, dass die Bestimmungen lediglich einen Mechanismus einführen, der Verwirrung stiften und die Verbindlichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung schwächen könnte. 3 Vernehmlassungsteilnehmende (SGV, suissetec, VFAS) unterstützen die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage. Sie sind jedoch der Ansicht, dass der Anwendungsbereich von Artikel 4a VE-AVEG eng umgrenzt sein müsse, damit der übliche Ablauf der Unterstellungskontrollen der paritätischen Kommissionen nicht durch solche Klagen torpediert werden könne. Sie beantragen eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts im Sinne des erläuternden Berichts. EIT.swiss fordert den Verzicht auf die zwei Bestimmungen zu den Quoren, das heisst Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a VE-AVEG mit der Begründung, dass sich die heutige Regelung bewährt habe. GastroSuisse schlägt eine Änderung des Wortlauts der Bestimmung über die Klarstellung der Unterstellung unter einen GAV vor. Zudem sollte laut GastroSuisse Artikel 11 Absatz 2 VE-AVEG über die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens gestrichen werden, da er überflüssig sei und im schlimmsten Fall zu unnötiger Bürokratie, längeren Abklärungen und höheren Kosten führe.

2.4 Technische Handelshemmnisse (MRA)

2.4.1 Allgemeine Bemerkungen

2.4.1.1 Gesamtbeurteilung

68 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zum MRA. 56 (u. a. KdK, ZH, GL, FR, SO, BS, BL, AR, SG, TI, VD, VS, NE, Die Mitte, Grüne, GLP, SP, economiesuisse) befürworten das Institutionelle Protokoll und das Änderungsprotokoll zum MRA, die im