Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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jeweilige Abschnitt D verweist auf die De-minimis-Definition der De-minimis Verordnung der Europäischen Union. Der gewährte Betrag bemisst sich unter den Vertragsregelungen jedoch nach dem Betrag, der für Tätigkeiten im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens für ein einzelnes Unternehmen gewährt wird. Wenn ein Unternehmen sowohl in einem vom Geltungsbereich der Abkommen erfassten Bereich als auch in einem oder mehreren anderen Bereichen tätig ist, so sind für die Berechnung des De-minimis-Betrages nur Beihilfen einzubeziehen, soweit diese für erstere Tätigkeiten gewährt wurden. Dies setzt voraus, dass durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sichergestellt wird, dass die Tätigkeiten in den von den Abkommen erfassten Bereichen nicht durch Beihilfen an Tätigkeiten unterstützt werden, die nicht vom Geltungsbereich der Abkommen erfasst sind. Beihilfen, welche die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit Abschnitt D des Anhangs I der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 6 in Verbindung mit Abschnitt D des Anhangs III des Stromabkommens erfüllen, sind auch als Beihilfen anzusehen, die nicht sämtliche Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 1 des Stromabkommens erfüllen.

2.2.5.4 Überwachungssysteme (Zwei-Pfeiler-Ansatz)

Artikel 4 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 des Stromabkommens enthalten die Bestimmungen über die Überwachungssysteme der Vertragsparteien.

Absatz 1 stellt die Verpflichtung an die Vertragsparteien auf, die Anwendung der völkerrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die im einleitenden Artikel niedergelegten Zwecke zu überwachen. Für die Schweiz hat diese Überwachung im Einklang mit den verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnungen zu erfolgen (s. Ziff. 2.2.11.1 f.).

Absatz 2 sieht vor, dass die EU ihre Vertragspflichten umsetzt, indem sie ihr bestehendes Beihilfeüberwachungssystem gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 AEUV, sowie den allgemeinen und sektorspezifischen, materiellen und verfahrensrechtlichen Beihilfevorschriften, beibehält und anwendet. Die jeweilige Ziffer 1 im Abschnitt A des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens führen die Listen der Unionsrechtsakte im Bereich der staatlichen Beihilfen sowie weitere Unionsrechtsakte über staatliche Beihilfen, die den jeweiligen Sektor betreffen.

Absatz 3 sieht vor, dass die Schweiz ihrerseits ihre Vertragspflichten umsetzt, indem sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des jeweiligen Beihilfeprotokolls respektive des Stromabkommens ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen schafft und unterhält, welches für die Zwecke einheitlicher Wettbewerbsbedingungen in den vom jeweiligen Abkommen erfassten Bereichen des Binnenmarkts jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung gewährleistet, das dem in der Europäischen Union gemäss Absatz 2 angewandten System gleichwertig ist.

Das Beihilfeüberwachungssystem umfasst die innerstaatlich umzusetzenden Beihilfeüberwachungsverfahren und Transparenzvorschriften, die für die Überwachung zuständigen innerstaatlichen Überwachungs- und Justizbehörden, sowie die unmittelbar anwendbaren materiellrechtlichen Beihilfebestimmungen (insb. Art. 3 Beihilfeprotokolle und Art. 13 Stromabkommen). Die jeweilige Ziffer 2, Abschnitt A des An-