Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Abweichungen von der EU-Terminologie dargestellt:
Tabelle 2.2.7 (1): Abweichungen im VE-BHÜG von der beihilferechtlichen Ter-
minologie der EU
Begriff im VE-BHÜG Begriff im EU-Beihilferecht
Nicht angemeldete bzw. mitgeteilte
Rechtswidrige Beihilfe
Beihilfe
Anwendung einer Beihilferege-
Umsetzungsbeihilfe
lung / Einzelbeihilfe
Einfache Prüfung Vorläufige Prüfung
Vertiefte Prüfung Formelles Prüfungsverfahren
Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2
Anzeige nach Art. 28 VE-BHÜG
der Verordnung (EU) 2015/1589
Änderungen nach Art. 47 Abs. 1
Zweckdienliche Massnahmen
VE-BHÜG
Bst. a
Als Beihilfegeber gilt jede Behörde, welche die Gewährung einer Beihilfe vorbereitet, eine Beihilfe gewährt, eine Beihilferegelung ausarbeitet oder erlässt. Der Begriff ist folglich weit und umfasst nicht nur die Behörden, welche am Schluss des Verfahrens die Beihilfe gewähren. Vielmehr werden alle Behörden erfasst, die für einen Teil des Erarbeitungs- und Gewährungsprozesses einer Beihilfe verantwortlich sind. Das bedeutet, dass beispielsweise beim Erlass einer neuen Beihilferegelung oder einer Adhoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses unter Umständen mehrere staatliche Stellen (je nach geltender Organisation) gleichzeitig oder nacheinander unter den Begriff des Beihilfegebers fallen. So könnte ein entsprechender Erlass zuerst von der Verwaltung ausgearbeitet und anschliessend vom Parlament verabschiedet werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldepflicht durch die Verwaltung zu erfüllen ist, die Mitteilungspflicht aber grundsätzlich durch die zuständige Stelle des Parlamentes.
Der Geltungsbereich des BHÜG erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf alle Behörden beziehungsweise Verwaltungseinheiten, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG ausarbeiten, gewähren oder erlassen. Da nur staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen vom Geltungsbereich erfasst sind, kommen als Beihilfegeber nur staatliche Behörden infrage. Dazu gehören alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Das BHÜG gilt dabei auch für dezentrale Behörden sämtlicher Staatsebenen sowie Personen oder Organisationen, denen öffentliche Aufgaben anvertraut worden sind (s. für den Bund Art. 2 RVOG). Die Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des VE-BHÜG ist folglich – ähnlich wie der Verwaltungsbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) – funktional zu verstehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VwVG).