Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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– Die Beihilfeempfänger sind in der Beihilferegelung generell-abstrakt definiert.
Das bedeutet, dass die Beihilferegelung dem anwendenden Beihilfegeber klare Kriterien für die Gewährung vorgeben muss, insbesondere in Bezug auf Höhe, Merkmale und Bedingungen der Beihilfe. Bei der darauffolgenden Gewährung von Umsetzungsbeihilfen verfügt der Beihilfegeber mit Bezug auf die wesentlichen Elemente der Beihilfe über keinen Entscheidungsspielraum mehr. In der EU wird der fehlende Entscheidungsspielraum mit dem Ausdruck «ohne nähere Durchführungsmassnahmen» beschrieben (s. Art. 1 Bst. d Verordnung 2015/1589 der EU). Vielmehr braucht er nur noch die Beihilferegelung zu vollziehen. In einer generellen Beihilferegelung ist jedoch noch nicht geregelt, welchen konkreten Unternehmen die Beihilfe gewährt werden soll; diese sind nur generell-abstrakt umschrieben.
Die Gewährung einer Umsetzungsbeihilfe ist eine technische Anwendung eines Rechtsaktes.108 Für die Frage, ob ein Entscheidungsspielraum vorliegt oder nicht, wird die Praxis und Rechtsprechung der EU entscheidend sein. Grundsätzlich können aber darunter sowohl die Ausübung von Ermessen als auch auslegebedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe fallen. Nicht jedes Ermessen oder jeder unbestimmte Rechtsbegriff bedeutet aber sofort einen Entscheidungsspielraum im Sinne dieser Bestimmung.
Nicht jede gesetzliche Grundlage für eine Beihilfegewährung ist deshalb eine Beihilferegelung. Erlasse stellen keine Beihilferegelung dar, wenn der Beihilfegeber in der Folge Ermessenspielraum bei der Entscheidung hat, ob im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird oder hinsichtlich Höhe, Merkmale oder Bedingungen der Beihilfe. Ob ein Erlass im Einzelfall eine Beihilferegelung darstellt, wird von der Überwachungsbehörde oder im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vom Gericht zu beurteilen sein.
Individuelle Beihilferegelung für bestimmte Unternehmen (Ziff. 2)
Für die Kategorie der individuellen Beihilferegelung gelten grundsätzlich ebenfalls drei Voraussetzungen:
– Es ist eine (gesetzliche) Bestimmung notwendig, gestützt auf welche einem oder mehreren konkret bezeichneten Beihilfeempfängern (Unternehmen) Umsetzungsbeihilfen gewährt werden können.
– Die Beihilferegelung darf nicht nur ein bestimmtes Projekt betreffen.109
– Die Beihilfe muss für eine unbestimmte Dauer oder für eine unbestimmte Höhe gewährt werden.
108 Vgl. z. B. Urteil vom 16. September 2021, Commission / Belgique et Magnetrol International, C 337/19 P, ECLI:EU:C:2021:741, Rz. 105: «das Vorliegen näherer Durchführungsmaßnahmen [impliziert] die Ausübung eines Ermessens seitens der die in Rede stehenden Massnahmen erlassenden Steuerbehörde, durch das sie die Höhe der Beihilfe, ihre Merkmale oder die Bedingungen für ihre Gewährung beeinflussen kann. Dagegen stellt die blosse technische Anwendung der Rechtsakte zur Gewährung der betreffenden Beihilfen keine „nähere Durchführungsmassnahme“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 dar.».
109 Vgl. z. B. EuG, Urteil vom 19. September 2018, HH Feries et. Al. / Kommission, T-68/15, Rn. 80 ff.