Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Nicht als Beihilfegeber gelten Volk und Stände, die theoretisch im Rahmen einer Volksinitiative eine Beihilfe gewähren könnten. Entsprechende Beihilfen sind in der Praxis ohnehin kaum vorstellbar.
Bst. b
Beihilfeempfänger können ein oder mehrere Unternehmen sein, denen eine Beihilfe gewährt wird oder gewährt werden soll. Der Marktbezug ist regelmässig dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit keine rein hoheitliche Aufgabenerfüllung darstellt und grundsätzlich auch von einem privaten Unternehmen erbracht wird. Indizien hierfür sind unter anderem die Entgeltlichkeit der Tätigkeit sowie eine Gewinnerzielungsmöglichkeit; beides ist aber nicht zwingend.105
Auch Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (bspw. einfache Gesellschaften) sowie öffentliche Körperschaften und Einrichtungen (s. für den Bund Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998106[RVOV])) und ihre Regiebetriebe können im beihilferechtlichen Sinne ein Unternehmen darstellen, wenn sie wirtschaftlich tätig sind.
Bst. c
Beihilferegelungen sind ein Instrument, das die Beihilfeüberwachung sowohl für Beihilfegeber als auch für die Überwachungsbehörde vereinfachen kann. Indem die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung sehr klar und in generell-abstrakter Weise in einer Beihilferegelung festgelegt werden, muss in der Folge nicht jeder einzelne darauf gestützte Rechts- oder ausnahmsweise Realakt (Umsetzungsbeihilfen) separat angemeldet und geprüft werden.
Die Beihilferegelungen bilden das Gegenstück zu den Einzelbeihilfen, zu denen Adhoc-Beihilfen und Umsetzungsbeihilfen gehören (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d VE-BHÜG). Es gibt zwei unterschiedliche Kategorien von Beihilferegelungen, die durch die beiden Ziffern ausgedrückt werden.
Generelle Beihilferegelung (Ziff. 1)
Generelle Beihilferegelungen sind Erlasse, gestützt auf welche ein Beihilfegeber Umsetzungsbeihilfen gewähren kann, und für die folgenden drei Merkmale zutreffen:107
– Es ist eine (gesetzliche) Bestimmung notwendig, die die wesentlichen Elemente der Beihilfe festlegt und gestützt auf welche die Gewährung von einzelnen Umsetzungsbeihilfen möglich ist.
– Die Gewährung der Umsetzungsbeihilfe erfolgt ohne Entscheidungsspielraum des Beihilfegebers. Dieser folgt lediglich den Kriterien der Beihilferegelung.
105EuGH, Urteil vom 18.06.1998, Rs. C-35/96, Kommission/Italien, Rn. 36; EuG, Urteil vom
04.03.2003, Rs. T-319/99, FENIN, Rn. 36; MüKo WettbR/Arhold, 4. Aufl. 2022 AEUV Art. 107 Rn. 498.
106 SR 172.010.1
107 Vgl. z. B. EuG, Urteil vom 14. Februar 2019 Belgien / Kommission, T-131, Rn. 86 ff.