Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Im Unterschied zur generellen Beihilferegelung sind die Beihilfeempfänger folglich nicht generell-abstrakt, sondern konkret bezeichnet. Im Unterschied zur ersten Kategorie schafft eine individuelle Beihilferegelung die rechtliche Grundlage für eine Beihilfegewährung an bestimmte Unternehmen, erfordert jedoch bei der Anwendung eine Präzisierung hinsichtlich der Dauer oder der Höhe in Form einer Umsetzungsbeihilfe. Dieser Präzisierungsbedarf unterscheidet die individuelle Beihilferegelung von einer Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses. Letztere wird zudem ausschliesslich einmal gewährt.

Beihilfegeber müssen bei dieser Form der Beihilferegelung berücksichtigen, dass Einzelfallgesetze grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es ist allerdings möglich, dass generell-abstrakte Gesetze auch Bestimmungen mit individuell-konkreter Tragweite enthalten.110 Ob diese Form der Beihilferegelung im Schweizer System regelmässig genutzt wird, wird sich zeigen.

Bst. d

Eine Einzelbeihilfe ist eine Beihilfe, die an einen bestimmten Beihilfeempfänger gewährt wird. Einzelbeihilfen können in Form einer Umsetzungsbeihilfe oder einer Adhoc-Beihilfe erfolgen. Der Begriff der Einzelbeihilfe ist daher ein Oberbegriff. Er dient insbesondere der Abgrenzung zu den Beihilferegelungen. Wo eine Differenzierung zwischen den beiden Unterformen nötig ist, ist im Gesetz konkret von Umsetzungsbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen die Rede.

Die Begriffsbestimmung im Schweizer Recht weicht leicht von derjenigen in Artikel 1 Buchstabe e Verordnung (EU) 2015/1589 ab, welche nur anmeldungspflichtige (anstatt sämtliche) Beihilfen erfasst, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt werden. Die Begriffsbestimmung entspricht jedoch inhaltlich derjenigen in Artikel 2 Absatz 14 Verordnung (EU) 651/2014. Diese breitere Definition ist für die Zwecke des vorliegenden Gesetzesentwurfs sinnvoller, da somit alle relevanten Beihilfekategorien im Rahmen des VE-BHÜG einheitlich erfasst werden.

Bst. e

Der Begriff der Umsetzungsbeihilfe ist ein spezifischer Begriff für das Schweizer Beihilfeüberwachungsverfahren. Das EU-Recht verwendet lediglich den Begriff «Beihilfe»111, um diese Kategorie zu definieren. Der Begriff Umsetzungsbeihilfe dient der Unterscheidung zu Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen. Es handelt sich um eine Einzelbeihilfe, die gestützt auf eine Beihilferegelung durch einen Rechts- oder ausnahmsweise einen Realakt an bestimmte Beihilfeempfänger gewährt wird. Als Rechtsakt kommt dabei eine Verfügung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag infrage. Umsetzungsbeihilfen müssen nicht mehr angemeldet werden, wenn die Beihilferegelung, auf welche sie gestützt sind, bereits beurteilt worden ist (s. Art. 7 Bst. a VE-BHÜG).

Bst. f

110 Vgl. dazu Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 5. Aufl., Bern 2025, Rz. 565.

111 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 2, Ziff. 14, ii.