Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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des Kurzbegriffs «zulässig», welche für das vorliegende Gesetz anstelle dieser umständlichen Formulierung verwendet werden kann.
Eine Beihilfe ist zulässig, wenn sie mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG zu vereinbaren ist. Ist die Beihilfe mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbaren, ist sie unzulässig. Das vorliegende Gesetz nimmt damit das bereits aus dem Kartellgesetz bekannte Begriffspaar zulässig/unzulässig auf (s. Art. 5 und 7 KG). Dies erscheint sinnvoll, da die Aufgaben der Überwachungsbehörde von den Wettbewerbsbehörden wahrgenommen werden (s. Art. 3 VE-BHÜG).
2. Kapitel: Überwachungsbehörde
Art. 3 Grundsätze
Abs. 1 bis 3
Die Überwachungsbehörde wird innerhalb der Wettbewerbsbehörden nach dem
1. Abschnitt des 4. Kapitels KG organisiert. Bereits in den exploratorischen Gesprächen hat die Europäische Kommission kommuniziert, dass sie die Voraussetzungen – insbesondere bezüglich Unabhängigkeit der Institution – bei der WEKO als erfüllt erachtet, um von einer äquivalenten Überwachung ausgehen zu können.
Zur Überwachung wird eine neue Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission vorgeschrieben. Diese Beihilfekammer behandelt ausschliesslich beihilferechtliche Fälle. Ihre unverbindliche Stellungnahmen nach den Artikeln 15, 17 Absatz 1, 30 Absatz 2 und 47 Absatz 3 VE-BHÜG sind in dem Sinne endgültig, dass ein Weiterzug innerhalb der WEKO oder ein anderer Einbezug der WEKO in die beihilferechtlichen Fälle ausgeschlossen ist. Die Beihilfekammer befasst sich somit nicht mit kartellrechtlichen oder binnenmarktrechtlichen Fällen, für die die WEKO heute ebenfalls zuständig ist.
Konkret besteht die Beihilfekammer aus drei WEKO-Mitgliedern. Alle drei Kammermitglieder sind unabhängige Sachverständige. Eines der drei Mitglieder gehört gleichzeitig dem Präsidium der WEKO an. Der Bundesrat bestimmt alle Mitglieder der Beihilfekammer, die dem WEKO-Präsidium nicht angehören. Mit der Ausnahme des Präsidiumsmitglieds, welches den Vorsitz in der Beihilfekammer hat (s. Art. 12 des Geschäftsreglements der WEKO; GR-WEKO112), nehmen die Mitglieder der Beihilfekammer an den anderen Sitzungen der WEKO nicht teil. Ihre Tätigkeit beschränkt sich somit auf die Aufgaben der Überwachungsbehörde nach dem VE-BHÜG. Bei der Auswahl der Mitglieder der Beihilfekammer ist darauf zu achten, dass diese über beihilferechtliche Kenntnisse verfügen. Darüber hinaus sollten die Mitglieder mit kantonalen und kommunalen Gepflogenheiten möglichst gut vertraut sein, da ein beträchtlicher Teil der zu behandelnden Fälle kantonale Beihilfen betreffen dürfte. Unter Einbezug der Kantone soll das Prozedere zur Einsetzung der Findungskommission ausgearbeitet werden, in welcher die Kantone eine Vertretung erhalten sollen. Die Findungskommission wird zuhanden des WBF eine Vorauswahl derjenigen Mitglieder und Vertretungsmitglieder der Beihilfekammer treffen, welche nicht dem WEKO-
112 SR 251.1