Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Präsidium angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erfüllen dabei die nötigen Anforderungen bezüglich Qualifikation und Unabhängigkeit. Das WBF wiederum wird gestützt auf den Vorschlag der Findungskommission dem Bundesrat einen Vorschlag unterbreiten. Der Bundesrat bestimmt die Mitglieder der Beihilfekammer inklusive Vertretungsmitglieder. Die Wahrung der Unabhängigkeit der WEKO bleibt dabei das oberste Ziel.

Damit die Beihilfekammer beschlussfähig ist, müssen alle drei Mitglieder anwesend sein (Art. 21 Abs. 1 KG; vgl. Art. 15 Abs. 1 GR-WEKO). Für den Fall, dass ein Mitglied der Beihilfekammer in den Ausstand zu treten hat (vgl. Art. 22 KG in Verbindung mit Art. 10 VwVG) oder dass ein Mitglied zum Beispiel krankheitsbedingt ausfällt, übernimmt das vom Bundesrat bestimmte Vertretungsmitglied dessen Aufgaben. Dies stellt eine Übersteuerung von Artikel 11 Absatz 3 GR-WEKO dar, wonach die WEKO in solchen Fällen die Vertretung des ausfallenden Mitglieds bestimmt. Der Preisüberwacher nimmt an den Sitzungen der Beihilfekammer nicht teil.113

Hinsichtlich der Organisation der Überwachungsbehörde wurden mehrere Optionen geprüft. So wäre denkbar, der WEKO keinerlei Vorgaben zu machen, wie sie sich zu organisieren hat. Unter dem heutigen Status Quo wäre es möglich, der WEKO die Beihilfeüberwachung zu übertragen, ohne in deren Organisationsautonomie einzugreifen. Um eine effiziente Überwachung der staatlichen Beihilfen sicherzustellen, erscheint die Vorschreibung einer eigenen Kammer aber verhältnismässig.

Weiter wurde erwogen, eine eigenständige Beihilfekommission (allenfalls mit geteiltem Sekretariat der WEKO) zu schaffen. Die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde würde mit einem administrativen sowie finanziellen Mehraufwand einhergehen. Die Anzahl erwarteter Fälle, welche die Kommission zu prüfen hat, wird aus heutiger Sicht aber gering sein (s. Ziff. 2.2.10). Zudem kann die Beihilfeüberwachung in bestehende Strukturen eingebettet werden.

Schliesslich wäre denkbar, dass die Kantone ein Konkordat errichten, um kantonale und kommunale Beihilfen zu überwachen. Dabei müsste auch die kantonale Beihilfeüberwachung die Gleichwertigkeit mit der Beihilfeüberwachung der Europäischen Union sicherstellen, insbesondere bezüglich der Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde, der Transparenzvorschriften, der abschliessenden Beurteilung vor einer Beihilfegewährung sowie der Rückforderungspflicht. Die Kostenfolgen für den Bund wären bei dieser Lösung deutlich geringer und das im VE-BHÜG geregelte Verfahren könnte vereinfacht werden. Insgesamt wäre das Beihilfeüberwachungssystem für die Schweiz jedoch komplexer.

Zu beachten bleibt, dass der Bundesrat dem WBF den Auftrag erteilt hat, eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Reform der Wettbewerbsbehörden auszuarbeiten. Gemäss dem Richtungsentscheid des Bundesrates vom 15. März 2024114 strebt er dabei eine Professionalisierung und stärkere Unabhängigkeit der WEKO an. Es soll zudem eine stärkere Trennung zwischen der WEKO und deren Sekretariat erfolgen. Mit der

113 Vgl. revidierten Art. 5 Abs. 2 VE-PüG im Anhang des VE-BHÜG.

114 Abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100426.html.