Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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notwendig, dass die Überwachungsbehörde auch gegen unzulässige Beihilfen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes Beschwerde erhebt.
– Führung von besonderen Verfahren: Verletzt ein Beihilfegeber die Anmelde- oder die Mitteilungspflicht und erlangt die Überwachungsbehörde Kenntnis davon, kann sie im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach dem 4. Kapitel die betroffene Beihilfe prüfen und – wo nötig – eine Beschwerde erheben.
– Fortlaufende Prüfung bestehender Beihilferegelungen: Die Überwachungsbehörde kann bestehende Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Beurteilt sie eine bestehende Beihilferegelung als unzulässig, schlägt sie dem Beihilfegeber Änderungen, welche die Zulässigkeit herstellen sollen, oder allenfalls die Aufhebung vor. Bleibt die bestehende Beihilferegelung aus Sicht der Überwachungsbehörde unzulässig, erhebt die Überwachungsbehörde Beschwerde gegen zukünftig gestützt darauf gewährte Umsetzungsbeihilfen.
– Veröffentlichung: Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Informationen zu gewährten Beihilfen, Stellungnahmen sowie relevante Leitlinien in einer Datenbank (s. Art. 51 VE-BHÜG). Diese Veröffentlichung dient der Verwirklichung von grösstmöglicher Transparenz über Beihilfen in den betroffenen Sektoren (s. Ziff. 2.2.5.6).
Die WEKO regelt grundsätzlich die Verteilung ihrer Aufgaben in ihrem Geschäftsreglement nach Artikel 3 Absatz 4 VE-BHÜG in Verbindung mit Artikel 20 KG. Dies ist grundsätzlich Sache der internen Organisation der WEKO. Dazu gehört etwa die Aufgabenteilung zwischen dem Sekretariat und der Beihilfekammer.