Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Ausnahme der Anpassungen von Artikel 18 Absatz 2 VE-KG (s. Ziff. 2.2.8) beeinflussen sich die beiden Vorlagen nicht gegenseitig und können somit weitgehend unabhängig voneinander vorgelegt werden.
Abs. 4
Das Kartellgesetz ist nur im Rahmen dieses Verweises auf die Verfahren der Überwachungsbehörde anwendbar. Da die WEKO die Aufgaben der Überwachungsbehörde übernehmen wird, sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen zu den Wettbewerbsbehörden gemäss den Artikeln 18–25 KG für die Überwachungsbehörde anwendbar. Auch für die Amtshilfe (Art. 41 KG) wird die Bestimmung des Kartellgesetzes zur Anwendung kommen. Ferner untersteht die Überwachungsbehörde den Informationspflichten nach Artikel 49 KG, soweit diese nicht bereits mit den Transparenzvorschriften des VE-BHÜG erfüllt werden.
Die Verweise auf das KG gelten nur, soweit das VE-BHÜG keine Abweichungen davon vorsieht. So stellt beispielsweise der Absatz 1 eine Ausnahme zur Organisationsautonomie der WEKO gemäss Artikel 19 Absatz 1 KG dar, wonach sie selbst Kammern bestimmt.
Art. 4 Aufgaben der Überwachungsbehörde
Die Aufgaben der Überwachungsbehörde werden in diesem Artikel zusammenfassend aufgezählt, welcher einen Überblick über die Aufgaben der Überwachungsbehörde gibt. Die einzelnen Aufgaben sind in den konkreten Artikeln geregelt:
– Beratung: Die Überwachungsbehörde berät die Beihilfegeber informell vor Beginn eines Prüfungsverfahrens im Sinne der Artikel 13 ff. VE-BHÜG. Diese Beratung dient dazu, frühzeitig Klarheit über die beabsichtigte Beihilfengewährung zu schaffen (s. Art. 5 VE-BHÜG). Durch die Beratung wird zudem sichergestellt werden, dass die Überwachungsbehörde dem Beihilfegeber möglichst früh rechtliche Fragen beantworten kann. Dies erleichtert dem Beihilfegeber die Ausarbeitung von Beihilfen, womit ein unnötiger bürokratischer Leerlauf verhindert werden kann.
– Prüfung der Zulässigkeit von Beihilfen und Abgabe von Stellungnahmen: Die Überwachungsbehörde ist verpflichtet, alle Beihilfen sämtlicher staatlicher Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Dabei prüft sie, ob die geplanten Beihilfen die Merkmale einer Beihilfe erfüllen und ob sie zulässig sind. Die Überwachungsbehörde gibt nach dem Abschluss der Prüfung eine unverbindliche Stellungnahme ab.
– Erhebung von Beschwerden: Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Verfügung oder einen Erlass eines Beihilfegebers als unzulässig, ist sie grundsätzlich verpflichtet, dagegen Beschwerde zu erheben. Diese Pflicht stellt sicher, dass die Überwachungsbehörde aktiv gegen mutmasslich unzulässige Beihilfen vorgehen und die Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen einfordern kann. Um die durch die völkerrechtlichen Verträge geforderte Gleichwertigkeit des Überwachungssystems zu erreichen, ist es