Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 6 Anmeldepflicht

Abs. 1

Grundsätzlich sind alle geplanten Beihilfen, welche die Merkmale einer Beihilfe erfüllen könnten, vor ihrer Gewährung bei der Überwachungsbehörde anzumelden.117 Die genauen Voraussetzungen, damit eine Massnahme als Beihilfe qualifiziert wird, ergeben sich aus Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens, beziehungsweise aus Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG. Die Anmeldepflicht ist in der Schweiz, wie in der EU, ein zentraler Pfeiler des Überwachungssystems. So erfährt die Überwachungsbehörde im Regelfall, dass ein Beihilfegeber eine Beihilfe ausgearbeitet hat. Durch die Anmeldepflicht wird weiter sichergestellt, dass die Überwachungsbehörde ihr Prüfungsverfahren vor der Gewährung der Beihilfe einleiten kann.

Auch die Bundesversammlung und der Bundesrat müssen ihre Vorhaben anmelden, damit die Überwachungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Sie kann jedoch in der Folge nicht Beschwerde führen, wenn ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt werden sollte (s. Art. 36 Abs. 2 VE-BHÜG). Dieses Vorgehen stellt sicher, dass das Fachwissen der Überwachungsbehörde einfliesst und ihre Schlussfolgerungen öffentlich sind. Gleichzeitig werden auf diese Weise die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Organisation und Gewaltenteilung respektiert (s. dazu auch Art. 4 Abs. 4 der Beihilfeprotokolle respektive Art. 14 Abs. 4 des Stromabkommens). Konkret wird die Anmeldepflicht von der federführenden Verwaltungseinheit des Bundes oder den Parlamentsdiensten wahrgenommen werden (s. Ausführungen zu Art. 10 VE-BHÜG).

Es ist den Kantonen und Gemeinden überlassen, wie sie die Anmeldung ihrer Vorhaben ausgestalten. Sie können, wie gewisse Mitgliedsstaaten der EU im unionsrechtlichen Verfahren, eine eigene Vorprüfstelle errichten. Je nach der konkreten Ausgestaltung des kantonalen Organisationsrechts kann diese Vorprüfstelle auch die Anmeldung an die Überwachungsbehörde übernehmen. Gegenüber der Überwachungsbehörde bleiben aber letztendlich die Beihilfegeber verantwortlich.

Abs. 2

Die Beihilfegeber haben der Überwachungsbehörde die nach der Anmeldung vorgenommenen Änderungen am Beihilfevorhaben mitzuteilen, damit sie diese in ihre Prüfung miteinbeziehen kann. Sind die vorgenommenen Änderungen des Beihilfevorhabens so erheblich, dass es sich faktisch um eine neue Beihilfe handelt, kann die Überwachungsbehörde eine neue Anmeldung verlangen. In diesen Fällen wäre die Fortsetzung der bisherigen Prüfung zwecklos. Die Überwachungsbehörde entscheidet, ob sie die gemeldete signifikante Änderung im Rahmen der laufenden Prüfung berücksichtigen kann oder ob eine erneute Anmeldung notwendig ist.

Abs. 3

Wann eine Änderung signifikant ist, ist in den Grundzügen in Absatz 3 geregelt. Die Einzelheiten, wie zum Beispiel ab wann von einem deutlichen Anstieg der Beihilfe ausgegangen werden kann, wird vom WBF auf Verordnungsstufe geregelt werden. Eine Regelung durch das WBF und nicht durch den Bundesrat ist angezeigt, damit

117 S. Art. 2 der Verordnung 2015/1589.