Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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rasch auf Entwicklungen in der europäischen Praxis reagiert werden kann. Zudem handelt es sich hier um ein technisches Detail.
Wenn eine Beihilfe zunächst umweltrechtlich motiviert war und schliesslich aber zur Wettbewerbsförderung verwendet wird, ist dies als Änderung der Zielsetzung relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beihilfe. Die Rechtsnatur der Beihilfe kann sodann beispielsweise ändern, wenn gesetzliche Grundlagen für Ad-Hoc-Beihilfen neu als Beihilferegelung dienen sollen. Vorstellbar ist auch, dass eine ursprünglich als Bürgschaft ausgestaltete Beihilfe schliesslich in Form eines Darlehens gewährt werden soll oder eine direkte Begünstigung plötzlich in die Form eines Steuererlasses umgewandelt werden soll.
Eine signifikante Änderung kann zu verschiedenen Zeitpunkten des Beihilfeüberwachungsverfahrens stattfinden und hat dementsprechend unterschiedliche Konsequenzen:
– (1) Änderung der geplanten Beihilfe vor der Anmeldung: Dies hat keine weitgehenden Konsequenzen. Möglich ist aber, dass eine allfällig bereits erfolgte Beratung nicht mehr passend ist;
– (2) Änderung der geplanten Beihilfe während der Prüfung: Die Änderung muss der Überwachungsbehörde gemeldet werden. Diese entscheidet, ob sie die Änderung in der laufenden Prüfung berücksichtigen kann. Allenfalls ist eine Neuanmeldung nötig, welche die Fristen neu auslöst;
– (3) Änderung der Beihilfe nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde aber vor der Gewährung: Auch in diesen Fällen muss die Änderung der Überwachungsbehörde gemeldet werden. Sie entscheidet, ob eine neue Prüfung nötig ist oder nicht. Hält sie eine neue Prüfung für nötig und wartet der Beihilfegeber diese jedoch nicht ab, sondern gewährt die geänderte Beihilfe, ist die Überwachungsbehörde bei ihrem Entscheid, Beschwerde zu erheben, nicht mehr an die Stellungnahme gebunden. Die Beschwerdepflicht kann jedoch entfallen, wenn die Überwachungsbehörde zum Schluss kommt, dass sie die Beihilfe aufgrund der Anpassung in einer neuen Prüfung nicht mehr als unzulässig beurteilen würde;
– (4) (Geplante) Änderung einer bereits bestehenden Beihilfe: Dies stellt eine neue Beihilfe dar (vgl. Art. 45 VE-BHÜG).
Art. 7 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht sind Umsetzungsbeihilfen befreit, die sich auf eine bereits beurteilte Beihilferegelung stützen. Als Beurteilung gilt die Stellungnahme der Überwachungsbehörde oder ein Entscheid einer Rechtsmittelinstanz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beihilferegelung als zulässig oder unzulässig beurteilt wurde, sondern nur, ob bereits eine Prüfung durch die Überwachungsbehörde oder allenfalls ein Gericht stattgefunden hat. Die Anmeldepflicht entfällt insbesondere auch für Umsetzungsbeihilfen, welche gestützt auf als unzulässig beurteilte Beihilferegelungen in Form von Erlassen der Bundesversammlung oder des Bundesrates gewährt werden.