Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 148Fedlex · Erläuternder Bericht

an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz überwiegt. Beruht die Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme auf unrichtigen Informationen des Beihilfegebers oder des Beihilfeempfängers über den beihilferechtlichen Sachverhalt, wird ein Widerruf in der Regel möglich sein. Es ist dabei zu beachten, dass die Stellungnahme zwar unverbindlich ist, jedoch einen Einfluss auf die Entscheidung des Beihilfegebers hat.

Hat sich die Stellungnahme im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die in der Stellungnahme beurteilte Beihilfe als fehlerhaft herausgestellt, ist ein Widerruf unnötig, da die unverbindliche Stellungnahme der Überwachungsbehörde durch das entsprechende verbindliche Urteil übersteuert wird. Dieses Urteil wird zudem in der Datenbank nach Artikel 51 VE-BHÜG veröffentlicht, womit auch Transparenz hergestellt wird. Die Überwachungsbehörde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Datenbank auf dem aktuellen Stand ist, und muss inhaltlich einem Urteil widersprechende Stellungnahmen entsprechend kennzeichnen, indem sie diese beispielsweise mit einem Verweis auf das Urteil versieht.

Abs. 2

Bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme nach Artikel 15 VE-BHÜG widerrufen kann, muss sie zunächst eine vertiefte Prüfung einleiten.129 In ihrer Stellungnahme nach einer einfachen Prüfung kann die Überwachungsbehörde nur zum Schluss gelangen, dass ein Beihilfevorhaben keine Beihilfe darstellt oder dass sie zulässig ist. Gelangt die Überwachungsbehörde in der vertieften Prüfung erneut zum Schluss, dass keine Beihilfe vorliegt oder die Beihilfe zulässig ist, ersetzt die Stellungnahme, die aus der vertieften Prüfung ergeht, diejenige aus der einfachen Prüfung. Da die Stellungnahme aus der einfachen Prüfung im Ergebnis jedoch bestätigt wird, liegt kein Widerruf vor. Gelangt die Überwachungsbehörde in der vertieften Prüfung jedoch zum Schluss, dass die Beihilfe unzulässig ist, so widerruft sie die ursprüngliche Stellungnahme und veröffentlicht dafür die neue Stellungnahme, welche aus der vertieften Prüfung ergangen ist.

Abs. 3

Bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme widerruft, hat sie dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit zur Äusserung zu geben. Wurde vor dem Widerruf nach Artikel 19 Absatz 2 VE-BHÜG eine vertiefte Prüfung einleitet, während welcher sich der Beihilfegeber und der Beihilfeempfänger nach Artikel 22 Absatz 2 VE-BHÜG geäussert haben, kann darauf verzichtet werden.

Art. 20 Fristen

Abs. 1

Die einfache Prüfung wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten abgeschlossen. Die Frist beginnt, sobald die Überwachungsbehörde die Anmeldung nach Artikel 11 VE-BHÜG bestätigt hat. Für die Berechnung der Prüfungsfristen ist Artikel 53 VE-BHÜG zu beachten.

Abs. 2

129 Vgl. Art. 11 EU-Verordnung 2015/1589.