Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die vertiefte Prüfung wird innerhalb einer Frist von zwölf Monaten abgeschlossen. Diese kürzere Frist im Vergleich zur EU (18 Monate) erklärt sich dadurch, dass nach der vertieften Prüfung in der Schweiz unter Umständen ein Gerichtsverfahren folgt, wodurch die Gesamtdauer bis zu einer Entscheidung länger ausfallen kann.
Abs. 3
Die Dauer der einfachen und vertieften Prüfungsfristen von zwei beziehungsweise zwölf Monaten kann im Einvernehmen mit dem Beihilfegeber, welcher die Beihilfe anmeldete, verlängert werden. Eine Verlängerung kann im Interesse der Beihilfegeber sein, falls dadurch ein allfälliges Beschwerdeverfahren vermieden werden kann.
Art. 21 Rechte der Konkurrenten
Da die Überwachungsbehörde keine Verfügung erlässt, sondern eine unverbindliche Stellungnahme abgibt, handelt es sich beim Beihilfeüberwachungsverfahren nicht um ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung. Dies bedeutet, dass Konkurrenten (oder andere Dritte) nicht Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG sind. Damit gelangen auch die üblichen Parteirechte von Dritten, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht zur Anwendung. Die Verfahrensrechte der Konkurrenten im Prüfungsverfahren ergeben sich folglich allein aus dem VE-BHÜG. Nach dem VE-BHÜG können sich Dritte am Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht beteiligen. Sie haben insbesondere keine Parteistellung und haben folglich auch kein Akteneinsichtsrecht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Beteiligung von Dritten zur Klärung des Sachverhaltes im Rahmen eines Prüfungsverfahren in vielen Fällen weniger zentral als in anderen Rechtsbereichen ist, da sich die Überwachungsbehörde bei der Erstellung des Sachverhaltes zu grossen Teilen auf die Vorarbeiten des Beihilfegebers stützen kann. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Konkurrenten eines Beihilfeempfängers. Sie haben das Recht sich im Prüfungsverfahren vor der Überwachungsbehörde schriftlich zu äussern.
Unter Konkurrenten im Sinne von Artikel 21 VE-BHÜG sind grundsätzlich alle Anbieter zu verstehen, die mit ihren Gütern und Dienstleistungen gegenüber den Nachfragern im Wettbewerb zu anderen Anbietern (die Beihilfen empfangen sollen) stehen.130
Der Umstand, dass sich Konkurrenten am Prüfungsverfahren vor der Überwachungsbehörde beteiligen können, bedeutet nicht, dass sie die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie der Beihilfegeber oder -empfänger erlangen können. Die Konkurrenten haben im VE-BHÜG immerhin das Recht, sich nach Einleitung der vertieften Prüfung schriftlich zu äussern. Sie können sich dabei sowohl zu rechtlichen Fragen als auch zum Sachverhalt im Zusammenhang mit der zu prüfenden Beihilfe äussern. Unter anderem zu diesem Zweck wird die Mitteilung über die Einleitung des vertieften Verfahrens publiziert. Die Publikation enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen sowie eine vorläufige Würdigung der Überwachungsbehörde (s. Art. 16 Abs. 2 VE-BHÜG). Diese Angaben erlauben es den Konkurrenten, eine substantiierte Äusserung zu machen. Dazu wird den Konkurrenten ein Formular zur
130 S. Bernhard Waldmann, in: Niggli Marcel Alexander et al. (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 N. 23 Fn. 171.