Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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oder Überwachungsmassnahmen anordnen.127 Aufgrund der Mitteilungspflicht (s. Art. 24 VE-BHÜG) erfährt die Überwachungsbehörde, ob ihren Vorschlägen entsprochen wurde. Hat der Beihilfegeber die Änderungsvorschläge nicht befolgt, muss die Überwachungsbehörde bei unzulässigen Beihilfen Beschwerde erheben (s. Art. 37 Abs. 1 VE-BHÜG).
Art. 18 Wirkung der Stellungnahmen der Überwachungsbehörde
Die Stellungnahme der Überwachungsbehörde ist unverbindlich. Es handelt sich nicht um eine Verfügung, weshalb die vertiefte Prüfung kein klassisches Verwaltungsverfahren darstellt. Das VwVG ist somit nicht direkt anwendbar.
Die Stellungnahme kann nicht angefochten werden. Sollte der Beihilfegeber nicht einverstanden sein, kann er dies im beihilfegewährenden Akt zum Ausdruck bringen und eine gegenteilige Entscheidung treffen. Die Überwachungsbehörde ist zur Beschwerde verpflichtet, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig beurteilt (s. Art. 37 VE-BHÜG).
Die rechtliche Wirkung der Stellungnahme liegt einzig darin, dass der Beihilfegeber sie bei der Begründung der Beihilfe berücksichtigen muss. Dies bedingt, dass er sich in seinem Entscheid auf nachvollziehbare Art und Weise mit der Stellungnahme auseinandersetzt. Aus dem Entscheid muss hervorgehen, inwiefern und aus welchen Gründen der Beihilfegeber mit der Stellungnahme der Überwachungsbehörde nicht einverstanden ist. Dies ergibt sich in der Regel bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien im Verfahren vor dem Beihilfegeber. Bei einer Beihilferegelung beziehungsweise einer Ad-Hoc Beihilfe in der Form eines Erlasses ist dies in den das Gesetzesprojekt begleitenden Dokumenten (erläuternder Bericht, Botschaft, Weisungen, etc.) auszuführen.
Art. 19 Widerruf einer Stellungnahme
Abs. 1
Die Überwachungsbehörde kann eine Stellungnahme widerrufen, wenn sich diese als fehlerhaft erweist und ihre Berichtigung für die zukünftige Rechtsanwendung von Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn es um Grundsatzfragen geht oder viele ähnliche Sachverhalte zu erwarten sind. Eine Stellungnahme kann insbesondere dann fehlerhaft sein, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie auf einer falschen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Ein Widerruf ist hingegen grundsätzlich nicht nötig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, da die Stellungnahme keine Rechte oder Pflichten schafft. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage kann sich jedoch auf die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde auswirken.
Die Überwachungsbehörde wird dabei eine Interessensabwägung vornehmen müssen, wie sie für den Widerruf einer Verfügung üblich ist.128 Ein Widerruf ist nur möglich, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts das Interesse
127 Vgl. Art. 9 Abs. 4 EU-Verordnung 2015/1589.
128 Vgl. bspw. BGE 143 II 1 E. 5; 141 IV 55 E. 3.4.2; 137 I 69 E. 2.3.