Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Da die Beihilfe unter Umständen bereits seit langem gewährt worden ist, rechtfertigt es sich, der Überwachungsbehörde, wo nötig und sinnvoll, Zeit wie für ein ordentliches Verfahren zu geben. Damit ist sichergestellt, dass sie anschliessend nur Beschwerden gegen Beihilfen führt, bei denen sich die Bedenken betreffend Zulässigkeit bestätigt haben.
Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von einer Beihilferegelung, die nicht mitgeteilt worden ist, und hat Anlass zu Bedenken über die Zulässigkeit, so kann sie bereits während des besonderen Verfahrens gegen darauf gestützte neu gewährte Umsetzungsbeihilfen Beschwerde erheben oder nach Artikel 26 VE-BHÜG vorgehen. Eine Nachmeldung ist nicht zielführend, solange das besondere Verfahren betreffend die Beihilferegelung nicht abgeschlossen ist. Mit der Beschwerde kann die Überwachungsbehörde verhindern, dass eine neue Umsetzungsbeihilfe rechtskräftig gewährt wird. Die Gewährung von neuen Umsetzungsbeihilfen zu verhindern ist je nach Bedeutung der betroffenen Beihilfen angezeigt. Möglich ist aber auch, dass die Überwachungsbehörde abwartet, bis feststeht, ob die Beihilferegelung unzulässig ist, um unnötige Verfahren zu vermeiden.
Kommt die Überwachungsbehörde in der Prüfung im besonderen Verfahren zum Schluss, dass es sich um eine unzulässige Beihilferegelung handelt beziehungsweise wenn sie bereits eine negative Stellungnahme abgegeben hat, richtet sich das Vorgehen nach Artikel 31 VE-BHÜG. Ab diesem Zeitpunkt muss sie Beschwerde gegen darauf gestützte Umsetzungsbeihilfen erheben, um die Gewährung neuer Beihilfen zu verhindern.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Umsetzungsbeihilfe kann das Gericht auch vorfrageweise die Beihilferegelung überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Ob in einer solchen Konstellation das gerichtliche Verfahren sistiert werden sollte, bis die Prüfung der Beihilferegelung durch die Überwachungsbehörde abgeschlossen ist, wird das zuständige Gericht anhand des anwendbaren Verfahrensrechts im konkreten Fall entscheiden müssen.
Art.30 Prüfung im besonderen Verfahren
Das Prüfungsverfahren im besonderen Verfahren läuft nach der Nachmeldung grundsätzlich gleich ab wie das Prüfungsverfahren bei einer ordentlichen Anmeldung. In Absatz 1 ist deshalb ein Verweis auf den Artikel 11 (Bestätigung der Anmeldung) und den 2. Abschnitt des 3. Kapitels (Prüfungen) VE-BHÜG vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach dem 9. Kapitel VE-BHÜG.
Die Überwachungsbehörde bestätigt dem Beihilfegeber den Eingang der Nachmeldung oder verlangt, falls erforderlich, ergänzende Informationen. Sie schliesst die Prüfung im Rahmen des besonderen Verfahrens mit einer Stellungnahme ab, der die Rechtwirkungen nach Artikel 18 VE-BHÜG zukommen.
Die Überwachungsbehörde kann zwar ein besonderes Verfahren betreffend Beihilfen der Bundesversammlung oder des Bundesrates einleiten, jedoch nur bis zur Stellungnahme. Es ist keine Beschwerde möglich (s. die Ausführungen zu Art. 36 Abs. 2 VE-BHÜG). Zulässig und notwendig ist hingegen die Beschwerde nach Artikel 36 ff. VE-BHÜG gegen Umsetzungsbeihilfen einer anderen Verwaltungseinheit des Bundes