Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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VwVG, dass eine Behörde eine kurze Antwort auf die Anzeige gibt, in der sie ihr etwa mitteilt, wie mit der Anzeige verfahren wurde.143
Das Anzeigerecht steht in einem gewissen Zusammenhang mit den Bestimmungen über die besonderen Verfahren. Nach Artikel 27 VE-BHÜG kann die Überwachungsbehörde besondere Verfahren von Amtes wegen einleiten, wenn sie eine Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht festgestellt hat. Dies könnte zum Beispiel durch eine Anzeige einer Drittperson geschehen.
Schliesslich liegt es im Ermessen der Überwachungsbehörde festzustellen, ob der angezeigte Sachverhalt eine einfache Prüfung rechtfertigt (Opportunitätsprinzip).
2. Abschnitt: Nachmeldung und Prüfung im besonderen Verfahren
Art. 29 Nachmeldung
Die Mitteilungspflicht ist zentral für das ordnungsgemässe Funktionieren des Beihilfeüberwachungssystems, da die Überwachungsbehörde nur gegen Beihilfen Beschwerde erheben kann, von denen sie Kenntnis hat. Das VE-BHÜG regelt deshalb ausdrücklich, wie die Überwachungsbehörde bei einer Verletzung dieser Pflicht vorgehen soll, wenn sie nicht direkt nach Artikel 35 VE-BHÜG eine Beschwerde erheben kann.
Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von einer nicht mitgeteilten Beihilfe, kann sie innert 30 Tagen eine Nachmeldung aller für ein Prüfungsverfahren notwendigen Informationen verlangen. Kenntnis kann die Überwachungsbehörde beispielsweise durch eine Anzeige oder durch eigene Nachforschungen erhalten. Dabei reicht in der Regel nicht ein einfacher Verdacht aus, sondern es ist die Kenntnisnahme des Rechts- oder Realakts, durch den die Beihilfe gewährt wurde, notwendig.
Der Beihilfegeber und der Beihilfeempfänger müssen in der Folge alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen. Häufig werden nicht mitgeteilte Beihilfen auch nicht angemeldet, womit beide Pflichten verletzt wären. Ob die Beihilfe ursprünglich angemeldet worden ist, spielt aber für die Anwendung von Artikel 31–35 VE-BHÜG (2. und 3. Abschnitt) nur insofern eine Rolle, als dass unter Umständen keine Nachmeldung mehr nötig ist. Ein Beihilfegeber kann beispielsweise auch das Beihilfevorhaben anmelden, die Beihilfe dann aber in der Folge anders und somit auf unzulässige Weise gewähren, ohne sie mitzuteilen.
Die Überwachungsbehörde kann folglich von einer Nachmeldung absehen, wenn bereits ein Prüfungsverfahren durchlaufen wurde. Der Ermessensspielraum der Überwachungsbehörde ist dabei allerdings gering. Ein Verzicht auf ein Prüfungsverfahren kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn kurz zuvor eine ähnliche Beihilfe geprüft und als zulässig beurteilt worden ist. Ist sich die Überwachungsbehörde hingegen sicher, dass die Beihilfe unzulässig ist, kann sie auch nach Artikel 35 VE-BHÜG direkt Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben, ohne zuvor eine Nachmeldung zu verlangen.
143 Vgl. Bundesrat, Entscheid vom 28. Mär. 1979, VPB 43 (1979) Nr. 82, E. II.2; Stefan Vogel, in: VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen, 2019, Art. 71 N. 37 ff.; Oliver Zibung, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2023, Art. 71 N. 32 ff.