Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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dem Bundesrat ausgearbeitet wurden, stellt ein Novum in der Schweizer Rechtsordnung dar. Im Beschwerdeverfahren gegen die Umsetzungsbeihilfe kann das Gericht vorfrageweise auch die Beihilferegelung überprüfen (konkrete Normenkontrolle). In Bezug auf Beihilferegelungen in der Form von Bundesgesetzen ist dabei Artikel 190 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 4 BV zu berücksichtigen. Ein Gericht muss das Gesetz möglichst völkerrechtskonform auslegen, was vorliegend im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG bedeutet. Wo dies nicht möglich ist, geht das Bundesgericht grundsätzlich von einem Vorrang des Völkerrechts aus. Vorbehalten bleibt die Schubert-Praxis, wonach das Bundesgericht allenfalls vom Vorrang des Völkerrechts abweicht, wenn der Bundesgesetzgeber die Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen bewusst in Kauf genommen hat und dafür die politische Verantwortung übernimmt.153 Die Neuerung beim Streitbeilegungsmechanismus in den Binnenmarktabkommen (Einführung eines Schiedsgerichts mit der Möglichkeit von verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen) wird vom Bundesgericht jedoch zu berücksichtigen sein und dürfte Auswirkungen auf seine diesbezügliche Rechtsprechung haben.
Die Überwachungsbehörde muss jedoch – trotz negativer Stellungnahme – keine Beschwerde erheben, wenn die Beihilfe seit der Stellungnahme geändert wurde und nach Einschätzung der Überwachungsbehörde nun als zulässig betrachtet werden kann. Dies soll unnötige Verfahren vermeiden.
Art. 38 Beschwerdefrist
Die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde knüpft bei Verfügungen an die Mitteilungspflicht der Beihilfegeber an. Beihilfegeber sind verpflichtet alle Beihilfen, die sie gewähren, der Überwachungsbehörde mitzuteilen (s. Art. 24 VE-BHÜG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung der Beihilfe in der Form einer Verfügung an die Überwachungsbehörde. Dies entspricht der Regelung von Artikel 50 Absatz 1 VwVG. Eine ausdrückliche Regelung im VE-BHÜG ist notwendig, damit der Fristenlauf für die Überwachungsbehörde auch in kantonalen Verfahren einheitlich ist. Artikel 38 VE-BHÜG regelt nur die Frist für Beschwerden der Überwachungsbehörde. Für alle anderen Beschwerden gelten die im anwendbaren Verfahrensrecht festgelegten Fristen (s. Art. 40 VE-BHÜG).
Der Fristenlauf für Beschwerden gegen Erlasse wird aus Überlegungen der Rechtssicherheit nicht an die Mitteilungspflicht geknüpft. Vielmehr ist dafür die Veröffentlichung gemäss anwendbarem Publikations- und Verfahrensrecht massgebend.
Die Berechnung der Beschwerdefrist folgt den Regeln des anwendbaren Verfahrensrechts und nicht dem Verweis ins VwVG. Damit wird der Eingriff in die Autonomie der Kantone möglichst klein gehalten.
Art. 39 Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit
Ein Ziel der Beihilfeüberwachung ist sicherzustellen, dass keine unzulässige Beihilfe gewährt wird. Auch eine nur vorübergehend gewährte Beihilfe kann eine schädliche
153 BGE 99 Ib 39 E. 3; 138 II 524 E. 5.3.1.