Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von einer nicht angemeldeten Beihilfe, die aber noch nicht (rechtskräftig) gewährt wurde, kann sie zunächst den Beihilfegeber auf die Anmelde- und Mitteilungspflicht hinweisen. Teilt der Beihilfegeber eine Beihilfe gemäss Artikel 24 VE-BHÜG mit, ohne aber zuvor das ordentliche Verfahren durchlaufen zu haben, muss die Überwachungsbehörde sofort Beschwerde erheben. Dies bedeutet, dass sie somit innerhalb der Beschwerdefrist handeln muss und nur auf eine Beschwerde verzichten kann, wenn sie ihre Bedenken innerhalb dieser Frist ausräumen kann. In dieser Konstellation kann sie die Gewährung der Beihilfe durch die Beschwerde und der daraus folgenden aufschiebenden Wirkung verhindern, weshalb es nicht opportun ist, zunächst ein besonderes Verfahren zu eröffnen. Es erfolgt in dieser Konstellation keine Prüfung nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels VE-BHÜG durch die Überwachungsbehörde.

Handelt es sich bei der nicht mitgeteilten Beihilfe um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder ausnahmsweise um einen Realakt, ist in der Regel keine unmittelbare Beschwerde möglich. Die Überwachungsbehörde muss zunächst nach dem Verfahren auf Erlass einer Verfügung (s. Art. 26 VE-BHÜG) vorgehen und, wo nötig, vorsorgliche Massnahmen beantragen. Sobald jedoch der Beihilfegeber verfügt hat, kann sie dagegen Beschwerde erheben.

Möglich ist auch, dass der Beihilfegeber die Beihilfe zwar anmeldet, aber sofort danach gewährt und mitteilt. Auch in diesem Fall muss die Überwachungsbehörde Beschwerde erheben, um die rechtskräftige Gewährung der nicht geprüften Beihilfe zu verhindern.

Art. 35 Beschwerde bei Verletzung der Mitteilungspflicht

Wird die Eröffnungspflicht146 gegenüber einer Bundesbehörde wie der Überwachungsbehörde verletzt, stellt dies einen Eröffnungsmangel dar. Die Mitteilungspflicht nach Artikel 24 VE-BHÜG ist eine entsprechende Eröffnungspflicht. Die Folge einer mangelhaften Eröffnung ist grundsätzlich, dass die betroffene Verfügung oder der Entscheid für die Bundesbehörde nicht in Rechtskraft erwächst. Die Bundesbehörde kann deshalb, sobald sie Kenntnis erhält, die Verfügung oder den Entscheid auch nachträglich anfechten.147 Dies jedoch nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, die ab Kenntnis der Beihilfegewährung durch die Überwachungsbehörde läuft (s. Art. 38 VE-BHÜG). Der vorliegende Artikel stellt sicher, dass der Überwachungsbehörde diese Beschwerdemöglichkeit neben der neu durch das VE-BHÜG spezialgesetzlich vorgesehenen Nachmeldung erhalten bleibt und nicht übersteuert wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Erlasse mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam werden. Die fehlende Mitteilung an die Überwachungsbehörde nach Artikel 24 VE-BHÜG kann den Eintritt der Wirksamkeit nicht verhindern. Die Überwachungsbehörde kann diesfalls nur noch nach Artikel 33 beziehungsweise 32 VE-BHÜG vorgehen.

146 Vgl. dazu insb. Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006, SR 173.110.47.

147 Vgl. dazu Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; Yannick Fuchs/Markus Müller, Behördenbeschwerde als Mittel der Bundesaufsicht, ZBl 124/2023, S. 459–480, 470.