Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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allenfalls beschwerdeberechtigte Beihilfeempfänger sowie Dritte alle nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zulässigen Beschwerdegründe rügen. Dazu gehört auch die Verletzung der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge. So dürfte etwa die Rüge der Unangemessenheit nur in wenigen Verfahrensordnungen zulässig sein.
6. Kapitel: Rückforderung
Art. 41 Modalitäten der Rückerstattung
Abs. 1
In aller Regel ist eine Rückforderung im normalen Beschwerdeverfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht notwendig. Die Frage der Rückforderung stellt sich vor allem bei den besonderen Verfahren wegen einer Verletzung der Anmelde- beziehungsweise Mitteilungspflicht (s. 4. Kapitel VE-BHÜG). Zu berücksichtigen ist dabei, dass für die kantonalen Beihilfegeber kein Durchführungsverbot gilt. Eine Rückforderung wird notwendig, wenn die Beihilfe bereits gewährt und ausbezahlt beziehungsweise zugewandt wurde, bevor die Überwachungsbehörde überhaupt davon Kenntnis nimmt oder eine Beschwerde erheben konnte. Die Rückforderung ist im vorliegenden Kontext von entscheidender Bedeutung, um die Wettbewerbsverzerrung möglichst zu beheben, die durch den gewährten Vorteil verursacht wurde.
Kommt die Überwachungsbehörde in der Prüfung in einem besonderen Verfahren zum Schluss, dass die geprüfte Beihilfe unzulässig ist, hat sie auch die Rückforderung der Beihilfe anzustossen. Dafür hat sie im Verfahren zur Beseitigung der unzulässigen Beihilfen jeweils nicht nur den Widerruf der Beihilfe zu beantragen, sondern auch die Rückforderung allfälliger Vorteile (s. Art. 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 VE-BHÜG). Dazu
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gehören auch allfällige Zinsen, die der Beihilfeempfänger erhalten hat. In der Folge wird der Beihilfegeber, wenn er mit den Anträgen der Überwachungsbehörde einverstanden ist, auch die Rückerstattung anordnen. Verfügt der Beihilfegeber die Rückerstattung nicht, weil er mit den Anträgen der Überwachungsbehörde nicht einverstanden ist, muss die Überwachungsbehörde in der Folge Beschwerde erheben. Wird im Beschwerdeverfahren die Unzulässigkeit der Beihilfe bestätigt, so muss der unterlegene Beihilfegeber die Beihilfe nachträglich zurückfordern.
Weigert sich der Beihilfeempfänger schliesslich, einem Urteil oder einer Verfügung, welche die Rückerstattung anordnet, nachzukommen, kann und muss der Beihilfegeber die üblichen Vollstreckungswege beschreiten.164
Der Begriff der Rückerstattung muss sodann weit verstanden werden. Besteht die unzulässige Beihilfe aus dem Erlass einer Forderung, bedeutet die Rückerstattung, dass der Beihilfegeber die Forderung wieder geltend machen muss. Auch andere entstandene wirtschaftliche Vorteile (bspw. durch eine Garantie), welche eine unzulässige Beihilfe darstellen, müssen zurückgefordert werden. Zinsen fallen grundsätzlich für
163 Vgl. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziff. iv der völkerrechtlichen Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen in Ziff. 2.2.5.
164 Vgl. für den Bund Art. 40 VwVG.