Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Eine Beschwerde kommt grundsätzlich in Frage, wenn die Überwachungsbehörde schnell (während der laufenden Beschwerdefrist) zur Überzeugung gelangt, dass die Beihilfe unzulässig ist, beispielsweise weil sie bereits einen ähnlichen Fall geprüft hat und ihr die notwendigen Informationen bereits vorliegen. Dies ist auch der Fall, wenn die Überwachungsbehörde im Rahmen einer ordentlichen Prüfung eine negative Stellungnahme abgegeben hat, die Gewährung der Beihilfe aber schliesslich nicht mitgeteilt wurde. In diesem Fall ist eine Nachmeldung nicht mehr erforderlich. In aller Regel wird die Überwachungsbehörde jedoch nicht über genügend Informationen für eine eindeutige Beurteilung verfügen und ist deshalb auf das Vorgehen nach den Artikeln 29 und 30 VE-BHÜG angewiesen. Artikel 35 VE-BHÜG wird deshalb voraussichtlich nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Es obliegt der Überwachungsbehörde zu entscheiden, welches Vorgehen zielführender ist.

Handelt es sich bei der nicht mitgeteilten Massnahme um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder ausnahmsweise um einen Realakt, ist keine unmittelbare Beschwerde möglich, weshalb die Überwachungsbehörde zunächst ein Anfechtungsobjekt erwirken muss. Sie kann nach Artikel 26 VE-BHÜG vorgehen. Gegen Beihilfen der Bundesversammlung sowie des Bundesrates kann die Überwachungsbehörde keine Beschwerde erheben, auch wenn sie nicht mitgeteilt worden sind (s. Art. 37 Abs. 4 VE-BHÜG bzw. Art. 189 Abs. 4 BV). Grundsätzlich müssen aber sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung auf die Gewährung von Beihilfen in diesen Formen verzichten aufgrund des Beihilfeverbots in Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens verzichten. Andernfalls riskiert die Schweiz ein Streitbeilegungsverfahren über die Frage der Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verträgen der in dieser Form gewährten Beihilfen. Solche Konstellationen sind in der Praxis aber ohnehin kaum denkbar.148

5. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Vorbemerkung

Die Beihilfe ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann in Form einer Verfügung, eines Erlasses, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder ausnahmsweise eines Realakts gewährt werden. Um am bestehenden Rechtssystem beziehungsweise Verfahrensrecht anknüpfen zu können, wird im vorliegenden Kapitel des VE-BHÜG, wo möglich, jeweils die Rechtsform «Verfügung» oder «Erlass» verwendet, anstatt der generelle Begriff «Beihilfe». Dies erleichtert auch das Zusammenspiel mit dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht.

Die Bestimmungen des 5. Kapitels gelten für alle kantonalen Rechtsmittelverfahren (erste und zweite Instanz), die das Beihilferecht betreffen, auch wenn diese im kantonalen Recht nicht als Beschwerdeverfahren bezeichnet werden. In Rechtsmittelverfahren betreffend Beihilfen, die von einem Beihilfegeber des Bundes gewährt wurden, gilt das vorliegende Kapitel für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht gehen die Bestimmungen des BGG vor.

148 S. aber die Beispiele in Fn. 121.