Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 166Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 36 Beschwerdelegitimation der Überwachungsbehörde
Die Bestimmung regelt sowohl die zulässigen Anfechtungsobjekte als auch die Legitimation der Überwachungsbehörde für deren Beschwerde.149 Die Artikel 36 und 37 VE-BHÜG stellen sicher, dass die Überwachungsbehörde auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit gegen Beihilfen anderer Bundesbehörden Beschwerde erheben kann. Es handelt sich um die notwendige spezialgesetzliche Regelung nach Artikel 37 VGG in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 2 VwVG, Artikel 37a Absatz 2 VE-VGG und Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe d BGG.150
Die Überwachungsbehörde kann Beschwerde gegen Umsetzungsbeihilfen und Adhoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen, Verfügungen betreffend Umsetzungsbeihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder ausnahmsweise von Realakten (s. insb. Art. 26 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 VE-BHÜG) sowie gegen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen erheben.
Sie kann Beschwerde gegen Beihilfen aller Beihilfegeber mit Ausnahme der Bundesversammlung sowie des Bundesrats erheben (Abs. 2). Damit sind Beihilfegeber der Kantone, Gemeinden und die übrigen Bundesbehörden (Departemente, Ämter oder andere Verwaltungseinheiten) erfasst.
Der Umstand, dass die Überwachungsbehörde abstrakt gegen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen der übrigen Bundesbehörden (insb. Departemente, Ämter, etc.) vorgehen kann, bedingt eine Änderung von Artikel 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005151 (VGG). Aktuell ist eine abstrakte Normenkontrolle auf Bundesebene nämlich nicht vorgesehen. In Artikel 31 VGG ist daher neu vorzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch für Beschwerden nach diesem Artikel zuständig ist (s. dazu die Ausführungen zu Art. 31a VE-VGG in Ziff. 2.2.8.2).
Für Fälle, in denen die Überwachungsbehörde nicht verpflichtet ist, Beschwerde zu erheben (s. Art. 37 VE-BHÜG), statuiert der vorliegende Artikel ein Beschwerderecht der Überwachungsbehörde. Beispielsweise besteht keine Beschwerdepflicht nach der ersten gerichtlichen Beurteilung einer Beihilfe. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde entscheiden, ob sie sich der gerichtlichen Beurteilung anschliesst oder das Verfahren weiterzieht.
Art. 37 Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde
Die Überwachungsbehörde muss Beschwerde gegen eine Beihilfe erheben, wenn sie zuvor in ihrer Stellungnahme zum Schluss gekommen ist, dass diese Beihilfe gegen die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge verstösst und sie die Beihilfe somit als unzulässig beurteilt. Hat der Beihilfegeber die Beihilfe nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde entsprechend angepasst, kann die Beschwerdepflicht entfallen. Entscheidend ist in solchen Fällen die Beurteilung der
149 S. für das Beschwerderecht der WEKO auch Artikel 39 Abs. 2 E-KG; BBl 2023 1464, S. 4 sowie BBl 2023 1463, S. 44.
150 S. bspw. Urteil 1C_66/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2.4 in fine.
151 SR 173.32