Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 169Fedlex · Erläuternder Bericht

Auswirkung auf den Wettbewerb haben. Um dies zu verhindern, ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der Überwachungsbehörde ein zentrales Element des Überwachungsverfahrens.154 Während des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Verfügung oder einen Erlass sollen die entsprechenden Beihilfen grundsätzlich noch nicht ausbezahlt werden.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden ist jedoch nicht ausreichend, um das oben genannte Ziel zu erreichen, da auf Bundesebene und in den meisten Kantonen die aufschiebende Wirkung erst beginnt, wenn ein (ordentliches) Rechtsmittel ergriffen wird (s. Art. 55 Abs. 1 VwVG).155 Neben der Regelung der aufschiebenden Wirkung wird im Vorentwurf deshalb auch die Wirksamkeit der Verfügungen und Erlasse geregelt. Um sicherzustellen, dass die Beihilfe während der Rechtsmittelfrist und des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht gewährt wird, regelt der Vorentwurf ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die Beihilfe wirksam wird. Eine Beihilfe kann in drei verschiedenen Zeitpunkten beziehungsweise Konstellationen wirksam werden, nämlich:

– bei unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder

– mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids; oder

– mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die letzte Konstellation stellt sicher, dass der Beihilfegeber oder das zuständige Gericht die Möglichkeit behält, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht über einen allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Auf Bundesebene richtet sich dies nach Artikel 55 VwVG. Ein Entzug kann jedoch nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Aufschub der Wirksamkeit, das heisst, dass keine unzulässige Beihilfe gewährt wird, beziehungsweise am Schutz des Wettbewerbs. Dies wird in der Interessensabwägung zu berücksichtigen sein, wobei die Gründe für eine sofortige Vollstreckbarkeit entsprechend überzeugend sein müssen.156 Im Falle von Erlassen muss die zuständige Instanz zusätzlich die generell-abstrakte Wirkung beziehungsweise die Allgemeinverbindlichkeit berücksichtigen, die gegen eine aufschiebende Wirkung sprechen kann.157 Um den Wettbewerbsschutz sicherzustellen, ist die Überwachungsbehörde in der Regel auch verpflichtet, gegen einen Zwischenentscheid vorzugehen, der die aufschiebende Wirkung entzieht.

Die Regelung zur Wirksamkeit von Beihilfen im VE-BHÜG hat als «lex specialis» Vorrang vor anderen gesetzlichen Bestimmungen, die die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entziehen, wenn es um beihilfegewährende Verfügungen oder Erlasse geht. Regelt ein neues Gesetz nach dem BHÜG die aufschiebende Wirkung in einem

154 Vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziff. III der beiden Beihilfeprotokolle respektive Art. 14 Abs. 3 Bst. b Ziff. III des Stromabkommens.

155 Vgl. Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Diss., 2022, Rz. 490 ff.

156 Vgl. zur Interessensabwägung BGE 110 V 40 E. 5.

157 Vgl. bspw. Urteile 2P.263/2001 vom 5. November 2001 E. 2b.bb; 2C_774/2014; 2C_813/2014; 2C_815/2014; 2C_816/2014 sowie Kaspar Plüss, Aufschiebende Wirkung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 414-419.