Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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den Zeitraum ab dem Tag, an dem die als unzulässig beurteilte Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückerstattung an.165

Vorbehalt des Vertrauensschutzes

Vorbehalten bleibt jedoch der aus Artikel 9 der Bundesverfassung abgeleitete Anspruch der Beihilfeempfänger auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Unter den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen können sich die Beihilfeempfänger unter Berufung auf Artikel 9 BV gegen die Rückerstattung einer rechtswidrigen Beihilfe wehren, namentlich wenn sie sich auf die Rechtmässigkeit der Beihilfe verlassen durften.166 In diesem Fall würde eine Rückerstattung nicht erfolgen. In der EU-Rechtsprechung kommt der Vertrauensschutz im Beihilferecht jedoch äusserst selten zur Anwendung.

Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beruht auf vier Voraussetzungen:

1. Vertrauensgrundlage: Potenzielle Vertrauensgrundlagen sind allein jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtssuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält.

2. Berechtigtes Vertrauen: Der Beihilfeempfänger, der sich auf Vertrauensschutz berufen will, muss berechtigterweise auf diese Grundlagen vertrauen dürfen. Das Vertrauen ist berechtigt, wenn sich das Verhalten des Beihilfegebers auf eine konkrete Angelegenheit bezieht. Eine generelle Ansichtsäusserung genügt beispielsweise nicht. Der Beihilfeempfänger muss bei der Beurteilung der Vertrauensgrundlage die gebotene Sorgfalt walten lassen. Dabei muss er grundsätzlich nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten von Juristinnen und Juristen anwenden.

3. Eine Vertrauensbetätigung: Der Beihilfeempfänger muss nachteilige Dispositionen getroffen haben, die er nicht mehr rückgängig machen kann.

4. Interessenabwägung: Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen, insbesondere das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. In diesem Zusammenhang ist von den rechtsanwendenden Behörden auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensregeln des VE-BHÜG verhindern sollen, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

In den meisten Fällen wird der Vertrauensschutz einer Rückforderung nicht entgegenstehen. Zwar muss der Beihilfeempfänger nicht alle beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge kennen, missachtet er aber eine negative Stellungnahme der Überwachungsbehörde, kann kein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers entstehen.

Zudem muss die rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Beihilfeempfänger bereits weiterverwendet worden sein, damit eine Vertrauensbetätigung vorliegt. Schliesslich könnten überwiegende öffentliche Interessen, wie das Interesse an der richtigen Durchführung des Beihilferechts, einer erfolgreichen Berufung auf den Grundsatz von

165 Vgl. Art. 14 Abs. 2 der EU-Verordnung 2015/1589.

166 Vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1.