Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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setzung ergibt ein wirksames Instrument. Ebenfalls in der innerstaatlichen Gesetzgebung wird das neu geltende Gleichbehandlungsgebot bei den Studiengebühren von Studierenden aus der Schweiz und der EU an vorwiegend öffentlich finanzierten Hochschulen mit Begleitmassnahmen ergänzt, um die finanziellen Auswirkungen bei den betroffenen Hochschulen abzufedern.

Lohnschutz

Mit dem FZA wurde die grenzüberschreitende, personengebundene Dienstleistungserbringung bis maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Damit solche Dienstleistungserbringungen durch Arbeitnehmende (im Rahmen sogenannter Entsendungen) und Selbstständigerwerbende aus der EU in der Schweiz nicht zu missbräuchlichen Unterschreitungen der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen führen, und damit in- und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, wurden in der Schweiz im Jahr 2004 die sogenannten flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt. So verpflichtet das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999216 (EntsG) ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Zur Bekämpfung von sogenannter Scheinselbstständigkeit und der damit verbundenen möglichen Umgehung der Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen enthält das EntsG zudem Massnahmen, die sich an selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende richten.

Das Ziel der Verhandlungen bestand gemäss dem Schweizer Verhandlungsmandat in der Angleichung des Rechts betreffend entsandte Arbeitnehmende gemäss FZA an das in diesem Bereich geltende EU-Recht. Dies unter der Voraussetzung, dass das in der Schweiz aktuell geltende Schutzniveau betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen dauerhaft erhalten bleibt und Schweizer Unternehmen nicht einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt werden. Hierfür strebte der Bundesrat in den Verhandlungen mit der EU zum Lohnschutz die Vereinbarung eines dreistufigen Absicherungskonzepts an bestehend aus Ausnahmen, Prinzipien und einer Non-Regression-Klausel.

Der Bundesrat war sich bereits beim Start der exploratorischen Gespräche mit der EU gemeinsam mit Kantonen und Sozialpartnern einig, dass zusätzlich zum Verhandlungsergebnis auch inländische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des aktuellen Lohnschutzniveaus nötig sind. Der Bundesrat hat diese Massnahmen parallel zu den Verhandlungen zusammen mit Kantonen und Sozialpartnern erarbeitet und schlägt deren Umsetzung im Rahmen der Anpassungen des EntsG, des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)217, des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)218 und des Obligationsrechts (OR)219 vor.

216 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne; SR 823.20.

217 Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019, SR 172.056.1.

218 Bundesgesetz vom 28. September 1956, SR 221.215.311.

219 SR 220