Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.3 Personenfreizügigkeit
2.3.1 Zusammenfassung
Mit dem Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999212 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) haben sich die Schweiz und die EU auf die Aufdatierung der Regeln zur Personenfreizügigkeit geeinigt. Die Schweizer Wirtschaft kann somit weiterhin bei Bedarf Arbeitskräfte aus der EU rekrutieren, was von grosser Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Planungssicherheit der Unternehmen ist. Umgekehrt verleiht das Freizügigkeitsabkommen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern umfassende Mobilitätsrechte in der EU, wovon rund eine halbe Million Schweizerinnen und Schweizer profitieren. Das FZA umfasst nebst der Zuwanderung und der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (inkl. Lohnschutz) auch die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II) sowie die Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Anhang III). Dieser Geltungsbereich des FZA bleibt durch das Änderungsprotokoll unverändert. Die Richtlinie 2004/38/EG213 wird massgeschneidert auf die Schweiz übernommen und mit einem wirksamen dreistufigen Schutzkonzept verknüpft, welches Ausnahmen und Absicherungen umfasst sowie durch die konkretisierte Schutzklausel vervollständigt wird. Betreffend die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (inkl. Lohnschutz) wurde zur Übernahme der EU-Entsenderichtlinien ins FZA ebenfalls ein dreistufiges Absicherungskonzept mit Ausnahmen, Prinzipien und einer Non-Regression-Klausel ausgehandelt. Das Änderungsprotokoll zum FZA zusammen mit den innerstaatlichen Umsetzungs- und Begleitmassnahmen stellen sicher, dass die Zuwanderung aus der EU entsprechend den Zielen des Bundesrates arbeitsmarktorientiert bleibt, und gewährleisten die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz. Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. In Bezug auf die Schutzklausel wurde das Verhandlungsmandat übertroffen, indem die Konkretisierung für den gesamten Geltungsbereich des FZA gilt (s. Ziff. 5.3). Der Bundesrat beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Änderungsprotokolls und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung.
Zuwanderung
Das FZA regelt die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihrer Familienangehörigen, wenn sie sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, um dort zu leben, zu arbeiten oder zu studieren. Dies betrifft sowohl Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten in der Schweiz, als auch Schweizer Staatsangehörige in EU-Mitgliedstaaten. Seit dem Abschluss des FZA wurde der Anhang I, welcher die Bestimmungen im Zuwanderungsbereich enthält, mit Ausnahme
212 SR 0.142.112.681
213 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung gemäss Anhang I Abschnitt 2 des Änderungsprotokolls zum FZA.