Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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anderen Wettbewerbsbeschränkungen ursprünglich aus dem Kartellgesetz stammt und erst später in die BV aufgenommen wurde mit dem Ziel klarzustellen, dass nicht nur Kartelle sondern – unabhängig von ihrer Organisations- oder Erscheinungsform – möglichst alle wettbewerbsbeschränkenden Gebilde erfasst werden sollen.210
2.2.11.2.4 Fazit zur Verfassungsmässigkeit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Verfassungsgrundlage für den gesamten Geltungsbereich des VE-BHÜG besteht. Der Bund kann sich beim Erlass des BHÜG für die Überwachung von Beihilfen des Bundes auf die inhärente Organisationskompetenz des Bundes sowie für die Überwachung von Beihilfen der Kantone auf die Artikel 95 Absatz 2 Satz 1, 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV und ergänzend auf die sektorspezifischen Bundeskompetenzen gemäss den Artikeln 87 und 92 Absatz 1 BV stützen.
2.2.11.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen
Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen zwischen der Schweiz und der EU und deren Umsetzung im VE-BHÜG orientieren sich am EU-Recht. Für die Zwecke einheitlicher Wettbewerbsbedingungen in den Teilen des Binnenmarktes, die im Geltungsbereich der relevanten Abkommen liegen, schafft und unterhält die Schweiz ein System zur Beihilfeüberwachung, welches jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung gewährleistet, das dem in der Europäischen Union angewandten System gleichwertig ist. Diese Regelungen stehen im Einklang mit den Regeln der WTO, insbesondere dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen211, welche weiterhin auf die betroffenen Beihilfen anwendbar sind.
2.2.11.4 Erlassform
Die Frage der Form der zu erlassenden Rechtsakte wird in den Teilen des erläuternden Berichtes behandelt, die Bestimmungen über staatliche Beihilfen enthalten (s. Ziff. 2.5, 2.6 und 2.10).
2.2.11.5 Vorläufige Anwendung
Es ist keine vorläufige Anwendung vorgesehen.
2.2.11.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass
Die Verfahrensbestimmungen des VE-BHÜG gehen den kantonalen Verfahrensrechten vor. Es sind keine weiteren besonderen rechtliche Aspekte zu erwähnen.
2.2.11.7 Datenschutz
Die Überwachungsbehörde wird im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach dem VE-BHÜG Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten. Ob sie in diesem Rahmen
210 Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2017, Art. 96 N 5; Jacobs, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art. 96 N 13 f.; Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 96 N 15.
211 Anhang 1A.13 zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20.