Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Mit der inländischen Massnahme zur Umsetzung der Spesenregelung der EU nutzt die Schweiz den vom relevanten EU-Recht gewährten Spielraum maximal und gewährleistet das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort», um unlauteren Wettbewerb zu verhindern.
Alle inländischen Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes sind gezielt auf Bereiche ausgerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht. Betroffen davon sind in erster Linie Entsendebetriebe aus dem EU-Raum. Soweit sich die Massnahmen auch an Schweizer Unternehmen richten, bauen sie auf dem Bestehenden auf und schaffen keine neuen Belastungen für Schweizer Firmen. Der flexible Arbeitsmarkt wird nicht eingeschränkt.
Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit
Dank der Aufdatierung der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) werden die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten in der Schweiz sowie von Schweizerinnen und Schweizern in EU-Mitgliedstaaten auch künftig geschützt. Die für die Schweiz wichtigsten bestehenden Ausnahmen konnten von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen werden. Die Auswirkungen der Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU220 auf die weitergehende berufliche Vorsorge konnten entsprechend den Interessen der Schweiz gemildert werden.
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Der Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) wird mit dem Änderungsprotokoll zum FZA erstmals seit 2015 aufdatiert. So kann die Schweiz bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen neu am Binnenmarkt-Informationssystem IMI der EU teilnehmen. Damit wird die Schweiz in Zukunft unter anderem vorgewarnt, wenn Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen wird (Vorwarnmechanismus). Dazu wird der Anhang III FZA aufdatiert. Schweizer Bürger und Unternehmen werden in der EU über die gleichen Regeln profitieren wie andere EU-Bürger, wenn sie einen reglementierten Beruf in der EU ausüben wollen.
2.3.2 Ausgangslage Zuwanderung
Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft und bildet eine zentrale Säule der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. In verschiedenen Schritten und in Anwendung von Übergangsbestimmungen, welche eine graduelle Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarkts ermöglichten, wurde das FZA nach 2006 auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet. Seit 2017 gelten die Bestimmungen des FZA auch für den jüngsten EU-Mitgliedstaat Kroatien.
220 Richtlinie Nr. 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1-7.