Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Seit 2006 wird innerhalb der EU die Richtlinie 2004/38/EG, welche als Weiterentwicklung der Personenfreizügigkeit gilt, angewendet. Der Anhang I des FZA, der die wesentlichen materiellen Bestimmungen der Personenfreizügigkeit enthält, wurde hingegen mit Ausnahme der Bestimmungen zur Ausweitung des FZA auf die neuen EU-Mitgliedstaaten seit dem Abschluss des Abkommens 1999 nicht mehr revidiert. Das FZA sieht ausserdem vor, dass nur die bis zum Abschluss des Abkommens erlassene Rechtsprechung verbindlich für die Schweiz gilt. Der statische Charakter von Anhang I FZA führt somit auch dazu, dass der EU-Acquis und die EU-Rechtsprechung im Bereich der Personenfreizügigkeit nicht oder nur unvollständig von der Schweiz übernommen wurden. Um dennoch eine möglichst parallele Rechtslage in der EU und in der Schweiz zu gewährleisten, weicht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur beim Vorliegen «triftiger» Gründe ab225.

Aufgrund der grossen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Personenfreizügigkeit fordert die EU von der Schweiz die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG, um das Auseinanderdriften der Bestimmungen im Verhältnis Schweiz–EU zu beheben. Diese Forderungen sind nicht neu, sondern bestanden bereits im Rahmen der Verhandlungen zum Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen, welche der Bundesrat 2021 beendet hatte (s. Ziff. 2.1.2.2). Eine Einigung im Rahmen des Pakets Schweiz–EU war deshalb ohne eine Verhandlungslösung im Bereich der Personenfreizügigkeit nicht realisierbar.

Lohnschutz

Das FZA regelt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die grundsätzlich auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist226. In Anhang I des FZA von 1999 wird auf die EU-Richtlinie 96/71/EG227 (Entsenderichtlinie) Bezug genommen. Diese regelt gewisse Mindestanforderungen an Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Schweiz hatte die Entsenderichtlinie im Rahmen des Entsendegesetzes von 1999 umgesetzt. Das Entsendegesetz ist Teil der FlaM zum Schutz der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Das EU-Entsenderecht entwickelte sich seit Abschluss des FZA im Jahr 1999 weiter. 2014 wurde die Richtlinie 2014/67/EU228 (Durchsetzungsrichtlinie) erlassen mit dem

225 BGE 139 II 393 E. 4.1.1.

226 In den Bereichen, in denen ein Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (z. B. öffentliches Beschaffungswesen) besteht, garantiert das FZA das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Dienstleistungserbringung.

227 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1–6 (in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung).

228 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 159 vom 28.05.2014, S. 11–31.