Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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der Bestimmungen zur Ausweitung des FZA auf neue EU-Mitgliedstaaten nicht mehr angepasst. Gleichzeitig hat sich das EU-Recht214 im Bereich des freien Personenverkehrs namentlich mit der Einführung der Richtlinie 2004/38/EG215 innerhalb der EU weiterentwickelt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über das Änderungsprotokoll zum FZA stand denn auch die Teilübernahme dieser Richtlinie. Damit sollen im Grundsatz innerhalb der EU sowie zwischen der Schweiz und der EU wieder dieselben Regeln bei der Personenfreizügigkeit zur Anwendung gelangen. Das Prinzip der dynamischen Übernahme von EU-Recht wird somit für die Schweiz in Zukunft auch für den Bereich des freien Personenverkehrs gelten.

Im Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 setzte der Bundesrat im Bereich der Zuwanderung drei Ziele für die Verhandlungen fest: Erstens sollte die Ausrichtung der Migration im Rahmen des FZA auf die Erwerbstätigkeit beibehalten werden, um die Folgen für die Sozialsysteme zu begrenzen und Missbräuche zu bekämpfen. Zweitens sollte die Schweizer Bundesverfassung in Sachen strafrechtliche Landesverweisung respektiert werden. Und drittens sollte das Meldeverfahren für wirtschaftlich motivierte Kurzaufenthalte bewahrt werden. Diese Ziele wurden mit dem Verhandlungsergebnis zum Änderungsprotokoll zum FZA sowie den dazugehörigen inländischen Umsetzungs- und Begleitmassnahmen vollumfänglich erreicht.

Das relevante EU-Recht wird begleitet von einem dreistufigen Schutzkonzept ins FZA übernommen. Dieses Schutzkonzept umfasst drei Ausnahmen (betr. Daueraufenthalt, Landesverweisung und biometrische Identitätskarte) und zwei Absicherungen (zur Aufenthaltsbeendigung und dem Meldeverfahren) sowie eine konkretisierte Schutzklausel in Artikel 14a FZA. Ein zentraler Mehrwert der konkretisieren Schutzklausel liegt in ihrem institutionellen Mechanismus unter Einbezug eines Schiedsgerichts: Die Schweiz kann bei Uneinigkeit im Gemischten Ausschuss (GA), ohne Zustimmung der EU, das Schiedsgericht in einem ordentlichen oder einem dringlichen Verfahren anrufen. Die konkretisierte Schutzklausel ist anwendbar auf Sachverhalte im gesamten Geltungsbereich des FZA, auch auf den Lohnschutz. In der innerstaatlichen Gesetzgebung werden unter anderem die Bedingungen für eine Aufenthaltsbeendigung und das Meldeverfahren festgehalten. Ebenfalls in der innerstaatlichen Gesetzgebung werden die Voraussetzungen für die Auslösung der Schutzklausel mit Indikatoren in den Bereichen Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Wohnungswesen und Verkehr, sowie Schwellenwerten betreffend die Nettozuwanderung aus der EU, der Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit und des Sozialhilfebezugs definiert. Auch werden die Kompetenzen für die Auslösung der Schutzklausel sowie das Ergreifen allfälliger Schutzmassnahmen festgelegt. Das Zusammenspiel der vertraglichen Schutzklausel im FZA und deren innerstaatliche Um-

214 Die Bezeichnung «EU-Recht» dient der einfacheren Lesbarkeit. Erst seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 1. Dezember 2009 ist die EU die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft.

215 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, p. 77–123.