Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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setzgebung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern, die Zusammenrechnung ausländischer Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungen, den Export von Geldleistungen und die Übernahme der Kosten für im Ausland gewährte medizinische Behandlungen. So bietet Anhang II FZA Lösungen für die meisten grenzüberschreitenden Situationen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Jede Revision von Anhang II FZA erfordert die Zustimmung der Parteien bei der Beschlussfassung im durch das FZA eingesetzten Gemischten Ausschuss. Der Anhang II FZA wurde seit 2002 viermal aktualisiert, und die Schweiz hat praktisch die gesamten neuen Regelungen übernommen. Damit ist das gute Funktionieren des multilateralen Koordinierungsrechts gewährleistet.

Seit der letzten Aufdatierung von Anhang II FZA hat sich das EU-Recht bei der Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme kaum entwickelt. Neu zu übernehmen sind die Richtlinie 2014/50/EU betreffend Zusatzrentenansprüche sowie weitere technische Anpassungen und Beschlüsse. Die Anpassungen durch Kommissionsverordnungen betreffen Eintragungen in den Anhängen der Koordinierungsverordnungen infolge Anpassungen in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die zu übernehmenden Beschlüsse und Empfehlungen regeln Auslegungs- und Anwendungsfragen der Koordinierungsbestimmungen, beispielsweise die Arbeitsweise der Ausschüsse für die soziale Sicherheit, die Modalitäten für die Ablösung des Informationsaustausches im Papierformat durch den elektronischen Datenaustausch, die Umsetzung der neu eingeführten Fristen für die Kostenerstattung oder die Berechnung des Differenzbetrags bei den Familienleistungen.

Anhang III FZA/Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Schweiz nimmt gestützt auf Anhang III FZA am EU-Anerkennungssystem von Berufsqualifikationen teil. Dabei gilt, dass eine Person, die nach den Kriterien des Herkunftsstaates vollständig zur Ausübung eines Berufs qualifiziert ist, denselben Beruf in allen EU-Staaten – unter Vorbehalt der rechtmässigen Modalitäten des Aufnahmestaates – ausüben darf.

Die im Rahmen des Anerkennungssystems reglementierten Berufe sind Berufe, für deren Ausübung ein bestimmtes Diplom, ein Zeugnis oder ein Ausweis vorausgesetzt wird. Damit ein Beruf gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG231 als reglementiert gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Es muss eine Rechtsgrundlage (sog. Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) auf kommunaler, kantonaler oder nationaler Ebene vorliegen.

– Die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift der geforderten Berufsqualifikationen bezieht sich auf einen konkreten Verweis im Schweizer Bildungssystem. Es muss aus einer Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement

231 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung gemäss Anhang III, 2. Abschnitt des Änderungsprotokolls zum FZA.