Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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etc.) klar hervorgehen, welcher Bildungsgang abgelegt werden muss, um den Beruf ausüben zu dürfen.

2.3.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf Zuwanderung

Der Bundesrat hat in seinem Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 drei grosse Ziele festgelegt: 1. die Ausrichtung der Zuwanderung auf die Erwerbstätigkeit beibehalten, um die Folgen für die Sozialsysteme zu begrenzen und Missbräuche zu bekämpfen; 2. die Vorgaben der Bundesverfassung zur strafrechtlichen Landesverweisung einhalten; 3. Meldeverfahren für wirtschaftlich motivierte Kurzaufenthalte bewahren. Zur Erreichung dieser vitalen Interessen sollte das relevante EU-Recht unter Beachtung von drei Ausnahmen (Daueraufenthalt, Landesverweisung, biometrische Identitätskarte) und zwei Absicherungen (Aufenthaltsbeendigung, Meldeverfahren) übernommen werden. Zusätzlich sollte der Mechanismus des FZA zur Bewältigung unerwarteter Auswirkungen, d.h. die Schutzklausel gemäss Artikel 14 Absatz 2 FZA, konkretisiert werden.

Nachdem es der Schweiz bereits im Common Understanding vom 27. Oktober 2023 gelungen war, sich mit der EU über die Ausnahmen und Absicherungen zur Erreichung der gesetzten Ziele zu einigen, gestaltete sich die erste Phase der Verhandlungen schwierig. So hatten die Delegationen namentlich kein gemeinsames Verständnis betreffend die Struktur des Änderungsprotokolls und das Zusammenspiel der dynamischen Rechtsübernahme mit dem bestehenden Geltungsbereich des FZA. Die EU-Delegation war der Ansicht, dass die vorbestehenden Ausnahmen und die Sui-generis-Bestimmungen des FZA aufgrund der dynamischen Rechtsübernahme keinen Daseinsgrund mehr hätten und aufgehoben werden müssten. Die EU wollte daher auch die im FZA bestehenden Ausnahmen nicht anerkennen, während die Schweiz der Ansicht war, dass diese durch das Common Understanding bereits garantiert seien; dieses hielt nämlich fest, dass der Geltungsbereich des FZA unverändert bleibe. Weiter enthielt das Verhandlungsmandat der beiden Delegationen Bedingungen, die über die Vereinbarungen des Common Understanding hinausgingen und für Differenzen sorgten. So verlangte die Schweiz insbesondere eine Konkretisierung der Schutzklausel. Die EU ihrerseits forderte, dass die Schweiz die Richtlinie 2006/123/EG betreffend Dienstleistungen ins FZA übernehmen müsse.232

Dank Fortschritten in den Verhandlungen zu den institutionellen Elementen ging es ab dem Sommer 2024 dann auch in Bezug auf das FZA vorwärts. Da die Schweiz auf einer Konkretisierung der Schutzklausel insistierte, obwohl diese nicht Teil des Common Understandings war, brachte die EU eine neue Forderung im Zusammenhang mit der bestehenden Ausnahmeregelung in Bezug auf die Zulassung zu Universitäten und Hochschulen, die Studiengebühren und die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen ein.

Am Schluss konnte im Bereich der Hauptdifferenzen folgendes Verhandlungsresultat erzielt werden: Die Forderung der EU bezüglich Richtlinie 2006/123/EG betreffend

232 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68.