Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 236Fedlex · Erläuternder Bericht

Schweiz gelten, wird jeder neue Rechtsakt, der in den Bereich der Personenfreizügigkeit fällt, in den entsprechenden Anhang aufgenommen.

2.3.6.2.2 Hauptteil

Artikel 1 Ziffer 1 des Änderungsprotokolls betreffend die Präambel des FZA

Das Abkommen wird in seiner Präambel durch fünf Erwägungsgründe ergänzt. Diese heben die Freizügigkeit als wichtigen Aspekt des Binnenmarktes hervor, weisen auf den Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Abkommens gemäss Artikel 7 IP-FZA und auf durch die EuGH-Rechtsprechung entwickelte Prinzipien hin und betonen das Ziel, die umfassende Partnerschaft der Schweiz und der EU zu festigen (s. Ziff. 2.1.5.1.1).

Artikel 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 4, 4a und 4b des FZA

Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 4 bleibt unverändert. In Bezug auf das Recht sich niederzulassen gilt Artikel 4a, wie dies bereits mit dem FZA von 1999 der Fall war, nur für natürliche Personen, nicht aber für juristische Personen. Ein Unternehmen erhält also nicht das Recht, sich ohne Weiteres im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen. Artikel 4a hält zudem fest, dass Beschränkungen der Gründung von Zweigniederlassungen oder -stellen durch Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind, verboten sind. Das Niederlassungsrecht wird im Änderungsprotokoll zum FZA damit insgesamt klarer geregelt, ohne jedoch über bereits bestehende Verpflichtungen hinauszugehen. Insbesondere werden das Beschränkungsverbot und das Recht auf Gründung eines Unternehmens explizit erwähnt, die bisher lediglich gestützt auf die vor 1999 entwickelte Rechtsprechung des EuGH galten.

Betreffend die Gleichbehandlung von Selbstständigen weist Artikel 4b, welcher den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 2 FZA konkretisiert, darauf hin, dass die Artikel 7–10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011252 auch auf diese Personenkategorie anwendbar sind. Selbstständige und ihre Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmenden, beispielsweise in Bezug auf den Zugang der Kinder zu Schulbildung und Studium. Diese Gleichbehandlung war im FZA bereits vorgesehen (s. Art. 2 FZA

i. V. m. Art. 15 Abs. 2 und Art. 9 Anhang I FZA von 1999).

252 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.