Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese Erklärung spricht in diesem Zusammenhang nicht vom Meldeverfahren im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (s. Gemeinsame Erklärung über die gemeinsamen Ziele betreffend die Dienstleistungsfreiheit von bis zu 90 Arbeitstagen und die Gewährleistung der Rechte von entsandten Arbeitnehmenden). Solche Verwaltungsvorschriften sollen das Aufenthaltsrecht der Person nicht beeinträchtigen, auch nicht für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt.280
Die Einseitige Erklärung der Schweiz verfolgt das Ziel des Bundesrates, Lohndumping zu bekämpfen. In dieser Erklärung hält die Schweiz daher zusätzlich fest, dass sie in Anbetracht der in Anhang I und in der Gemeinsamen Erklärung des Änderungsprotokolls beschriebenen Lösungen für die Entsendung von Arbeitnehmenden, wenn nötig Massnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass Selbstständige diese Meldevorschriften nicht umgehen. Die einseitige Erklärung stellt eine Grundlage dar, um die Meldepflicht auf im Ausland wohnhafte selbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassung im Ausland zu erweitern, welche ihre Erwerbstätigkeit nur für bis zu drei Monate pro Kalenderjahr in der Schweiz ausüben möchten (s. Ziff. 2.3.8.4.1). Eine Ausweitung der Meldepflicht auf diese selbstständigen Erwerbstätigkeiten ist notwendig, weil die Schweiz das bedingungslose Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG übernimmt. Dieses verschafft Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein Aufenthaltsrecht für Aufenthalte bis zu drei Monaten, ohne, dass sie in dieser Zeit eine Meldebestätigung oder Bewilligung ihres Aufenthalts benötigen. Das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten gilt auch für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit der Ausweitung der Meldepflicht auf selbstständig Erwerbstätige wird verhindert, dass die auf 90 Tage beschränkte Dienstleistungsfreiheit umgangen werden kann, indem sich grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende als Selbstständige ausgeben und damit aufgrund des bedingungslosen Rechts auf Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Meldung unterliegen würden.
Gemeinsame Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von
Qualifikationen
Mit dieser gemeinsamen Erklärung nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass die Schweiz und alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sind, und bestätigen, dass sie bei der Umsetzung des Abkommens die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls geltenden Fassung einhalten.
Gemeinsame Erklärung zu Stellenangeboten
Die gemeinsame Erklärung hält die Absicherung der nationalen Gesetzgebung zur Umsetzung von Artikel 121a BV trotz der dynamischen Anpassung an den EURES-Besitzstand fest. Die Umsetzung von Artikel 121a BV beinhaltet die Einführung einer
280 Änderungsprotokoll zum FZA, Gemeinsame Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte.