Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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richtliche Klärung der Unterstellung regelmässig erst nach Vorliegen eines Unterstellungsentscheids bzw. einer Betreibung herbeigeführt werden kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird deshalb dem Bedürfnis der nicht beteiligten Arbeitgeber nach einer Verbesserung ihres Rechtsschutzes Rechnung getragen.
Ave GAV gehen gemäss Artikel 4 Absatz 2 AVEG nicht ave GAV vor. Dies kann dazu führen, dass mehrere GAV auf einen Betrieb zur Anwendung kommen können, wenn dieser Betrieb verschiedene Tätigkeiten ausübt. Um mehr Rechtssicherheit und frühzeitige Klarheit betreffend eine allfällige Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV zu schaffen, sollen in klar definierten Konstellationen Verbände, die Vertragspartei eines nicht ave GAV sind, bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Behörde eine Klarstellung im Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung beantragen können, wonach ihre Mitglieder nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV fallen. Diese Regelung kommt nur zum Zug, wenn die entsprechenden Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) ihre überwiegenden Tätigkeiten im Geltungsbereich des von ihnen einzuhaltenden nicht ave GAV ausführen.
2.3.7.2.3 Gleichbehandlung bezüglich Studiengebühren
Die Schweiz verpflichtet sich, Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, bei den Studiengebühren von überwiegend öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen gleich zu behandeln wie Schweizer Studierende, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz.
Heute erheben verschiedene kantonale Hochschulen höhere Studiengebühren für ausländische Studierende. Die Gleichbehandlung der Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten mit den Schweizer Studierenden generiert somit finanzielle Ausfälle. Gemäss einer Studie von Ecoplan290 hätte eine solche Gleichbehandlung im Jahr 2024 bei den kantonalen Universitäten und universitären Institute zu Mindereinnahmen in der Höhe von rund 17,3 Mio. CHF und bei den Fachhochschulen von rund 4,5 Mio. CHF geführt (insgesamt rund 21,8 Mio. CHF; Zahlenbasis Studierendenzahlen 2023/24, Studiengebühren 2024). Es wird vorgeschlagen, dass die nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anfallenden Ausfälle befristet und je hälftig von Bund und Kantonen getragen werden. Der Bund verteilt seinen Anteil an die kantonalen Universitäten, universitären Institute und Fachhochschulen zum einen gemäss ihren konkreten Einbussen, zum andern gemäss ihren Anteilen der Studierenden, die zu Studienzwecken aus der EU in die Schweiz kommen. Damit wird berücksichtigt, dass die Hochschulen die Kosten für die Studierenden aus der EU – im Gegensatz zu denjenigen für Studierende aus anderen Kantonen – weitgehend selber tragen. Die prozentuale Aufteilung der beiden Kriterien soll sich in den Folgejahren dynamisch entwickeln. Der Bundesrat schlägt vor, den Bundesbeitrag im ersten Jahr zu 80 Prozent gemäss den konkreten Einbussen und zu 20 Prozent gemäss ihrem Anteil von Studie-
290 www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen».