Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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renden, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, an die beitragsberechtigten Hochschulen auszurichten. In den drei Folgejahren sollen sich diese Anteile zugunsten des Kriteriums «Studierendenanteil» entwickeln.

Für die Ausrichtung des Bundesanteils ist eine Anpassung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG291) notwendig.

2.3.7.3 Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassungen

2.3.7.3.1 Zuwanderung Monitoringkonzept und innerstaatlicher Entscheidprozess zur Schutzklausel

Das SEM wird in Zusammenarbeit mit dem SECO und dem BFS ein Monitoringkonzept für die Schutzklausel auslösenden Indikatoren und Schwellenwerte erarbeiten. Dieses Konzept soll die genaue Definition der Indikatoren, Empfehlungen zur Höhe der Schwellenwerte und zur praktischen Umsetzung des Monitorings (welche Berechnungen konkret verwendet werden, wie regelmässig eine Kontrolle der Indikatoren und Schwellenwerte stattfinden soll etc.) umfassen. Das Monitoring erlaubt es in Ergänzung zu bestehenden Instrumenten, die Auswirkungen der Anwendung des FZA auf Zuwanderung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit sowie weitere Bereiche wie Wohnungswesen und Verkehr zu beobachten und bildet eine Grundlage für den Entscheid über eine Auslösung der Schutzklausel.

Gleichzeitig wird das SEM in Zusammenarbeit mit dem SECO und dem EDA ein Konzept zum innerstaatlichen Entscheidprozess zur Schutzklausel erarbeiten. Dieses Konzept wird die Kompetenzen zur Beantragung der Aktivierung der Schutzklausel innerhalb der Bundesverwaltung beschreiben und festhalten, welche konkreten Schritte vorgenommen werden müssen, wenn die Aktivierung der Schutzklausel durch den Bundesrat geprüft wird.

2.3.7.3.2 Lohnschutz Optimierung und Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens

Parallel zu den Anpassungen des Meldeverfahrens im Rahmen von Artikel 6 Absätze 1, 4 und 6 EntsG (s. Ziff. 2.3.7.2.2) sind weitere Verbesserungsmassnahmen geplant.

Die zentralisierte und automatisierte Triage sowie die Übermittlung der Meldungen erfolgen neu vom Bund direkt an die zuständigen Kontrollorgane (paritätische Kommissionen, kantonale tripartite Kommissionen und die vom Kanton nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d VE-EntsG bezeichnete Behörde) und bewirken, dass die eingegangenen Meldungen basierend auf den im System hinterlegten kantonalen Parametrisierungen automatisiert triagiert und dem zuständigen Kontrollorgan (noch vor der Bearbeitung der Meldung durch den Kanton) übermittelt werden. Die Kantone zeichnen sich für die Hinterlegung der Parametrisierung verantwortlich. Diese Parametrisierung muss die kantonale Vollzugslandschaft abbilden und regelmässig durch die kantonalen Vollzugsorgane aktualisiert werden.

291 SR 414.20