Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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sind nicht anwendbar, da sie sich nicht gemäss der Richtlinie 2004/38/EG in der Schweiz aufhalten.
Fristen und Verfahren (Abs. 4)
Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, die Fristen, in denen die in den Absätzen 1–3 enthaltenen Pflichten erfüllt werden müssen, sowie das entsprechende Verfahren festzulegen. Die Richtlinie 2004/38/EG präzisiert diesbezüglich, dass die Frist für die Meldung der Anwesenheit angemessen und nicht diskriminierend sein muss (Art. 5 Abs. 5) und die Frist für die Anmeldung und die Einreichung des Antrags mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen muss (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2).
Die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen können selber entscheiden, ob sie sich bereits nach ihrer Einreise in der Schweiz anmelden beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung beantragen wollen. In diesem Fall entfällt die Meldung der Anwesenheit.
Art. 15 Abs. 2
In der geltenden Version ist Artikel 15 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, da er sich an Ausländerinnen und Ausländer richtet, die eine «Bewilligung» besitzen, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte (Status quo) oder eine Daueraufenthaltskarte verfügen.
Weder das FZA noch die Richtlinie 2004/38/EG regeln die Ausreise aus dem Aufnahmestaat. Unter «Ausreise» ist der Wille zu verstehen, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Um die Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG sicherzustellen, namentlich jener in Zusammenhang mit vorübergehenden Abwesenheiten, welche die Kontinuität des Aufenthalts im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nicht berühren (Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG), und jener in Zusammenhang mit dem Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG), ist es notwendig, dass die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die ein Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen, die zuständigen Behörden informieren, wenn sie die Schweiz verlassen, sowie gegebenenfalls, wenn sie in die Schweiz zurückkehren.
Der neue Absatz 2 verpflichtet Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate oder ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen zum einen, sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde abzumelden, wenn sie die Schweiz verlassen.
Zum anderen gelten für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, welche die Schweiz verlassen haben und beabsichtigen, für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten zurückzukehren, die Pflichten nach Artikel 13a Absatz 1 VE-AIG (Anwesenheitsmeldung und Anmeldung).