Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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sie ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Schweiz innerhalb eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Zeitraums melden (Meldung in Zusammenhang mit dem Einreiserecht).
Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2004/38/EG regeln die Verwaltungsformalitäten für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten für Aufenthalte von über drei Monaten. Die Schweiz kann vorsehen, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich nach einer Frist von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise bei der zuständigen Behörde anmelden und die Familienangehörigen aus Drittstaaten eine Aufenthaltskarte beantragen (Anmeldung und Beantragung einer Aufenthaltskarte in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht).
In Absatz 1 wird die Meldepflicht verankert für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen, die bei ihrer Einreise beabsichtigen, länger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben. Zudem müssen sich Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anmelden und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten müssen eine Aufenthaltskarte beantragen. Damit nutzt die Schweiz die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Möglichkeit, von den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten vorzusehen, dass sie ihre Einreise und ihren Aufenthalt in der Schweiz melden. Es handelt sich dabei nicht um eine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht, sondern um eine rein administrative Formalität gemäss Richtlinie 2004/38/EG. Der Aufenthaltstitel, der bestätigt, dass die Anmeldung erfolgt ist, und die Aufenthaltskarte haben eine rein deklaratorische Funktion. Sie dienen dazu, das Bestehen von Rechten aus dem FZA zum Zeitpunkt der Ausstellung zu bescheinigen, und sie sollen den Aufenthalt im Aufnahmestaat erleichtern. In der Verordnung (EU) 2019/1157 sind die Spezifikationen für solche Aufenthaltsdokumente festgehalten (Art. 6 und 7).
Für Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die beabsichtigen, weniger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben (für den Fall einer Absichtsänderung während des Aufenthalts von bis zu drei Monaten
s. Abs. 2), sind keine solchen Pflichten vorgesehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist darauf zurückzuführen, dass bei einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit eine Meldepflicht vorgesehen ist (s. Ziff. 2.3.8.4.1, Erläuterungen zum VE-EntsG). Für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Touristinnen und Touristen, Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger), ist die Einführung von solchen Pflichten nicht erforderlich.
Im Hinblick auf den nichtdiskriminierenden Charakter der Meldefrist ist zu erwähnen, dass auch Schweizer Staatsangehörige an eine Meldefrist gebunden sind (s. Art. 11 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006301[RHG], wonach die Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen).
Nach der Einreise in die Schweiz beabsichtigter Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Abs. 2)
301 SR 431.02