Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Einige Bestimmungen setzen das FZA um: Art. 13a (Besondere Pflichten), 41c (Sozialhilfeausschluss), 61a (Verlust des Status als Erwerbstätige), 61c (Rechtsmissbrauch) und 120 VE-AIG (Sanktionen). Die anderen Bestimmungen werden geändert oder neu geschaffen, weil die geltenden Bestimmungen des AIG nicht subsidiär auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden können, da das System der «Bewilligungen» durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wegfällt: Artikel 15 (Abmeldung), 61d (Erlöschen des Aufenthaltsrechts), 61e (Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf Daueraufenthalt), 64 Absatz 1 Buchstabe d (Wegweisungsverfügung), 64d Absatz 2 Buchstabe g (Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung), 97 Absätze 4 und 5 (Amtshilfe und Datenbekanntgabe), 99 Absatz 1 (Zustimmungsverfahren) und 118 Absatz 1VE-AIG (Täuschung der Behörden). Es handelt sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, die eine formelle gesetzliche Grundlage benötigen.
Artikel 62 AIG bleibt beispielsweise subsidiär auf Familienangehörige aus Drittstaaten anwendbar, die über ein Aufenthaltsrecht gemäss FZA verfügen, da sie eine Aufenthaltskarte erhalten. Demgegenüber wird diese Bestimmung für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr gelten, da sie sich auf ausländerrechtliche «Bewilligungen» bezieht, die durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wegfallen. Die zuständige Behörde kann die Beendigung des Aufenthaltsrechts feststellen (s. neuer Art. 61d Abs. 2 VE-AIG).
Art. 13a Besondere Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten
und deren Familienangehörigen
Allgemeines
Der neue Artikel 13a VE-AIG soll die Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen regeln, die von ihrem Recht auf Einreise (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/38/EG) und Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch machen. Es soll zudem auch die Pflichten der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Arbeitnehmende und Selbstständige) regeln, die von ihrem Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten (Art. 7a E-FZA) Gebrauch machen.
Mit diesem Artikel soll die Anmeldepflicht der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen ausdrücklich geregelt werden, die sich heute aus der subsidiären Anwendung von Artikel 12 AIG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 Anhang I FZA ergibt. Er enthält zudem neue Begriffe aus der Richtlinie 2004/38/EG und dem aufdatierten FZA. Für die Regelung der Pflichten von Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten, die ihre Rechte aus dem EFTA-Übereinkommen nutzen, braucht es keine besonderen Bestimmungen. Für Staatsangehörige eines EFTA-Mitgliedstaates sollen für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren weiterhin die Artikel 10–15 AIG sowie Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE sinngemäss gelten.
Vor der Einreise in die Schweiz beabsichtigter Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Abs. 1)
Gemäss Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2004/38/EG kann die Schweiz von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen verlangen, dass