Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die sich gemäss ihrem Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten (Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG) in der Schweiz aufhalten, können im Laufe dieses Aufenthalts ihre Absicht ändern und beschliessen, über diese drei Monate hinaus in der Schweiz zu bleiben. Wenn eine solche Absichtsänderung erfolgt, bevor die Pflicht zur Anmeldung und zur Beantragung einer Aufenthaltskarte anwendbar wird (drei Monate ab Einreise in die Schweiz), begründet sie die Pflicht zur Meldung der Anwesenheit. Falls die vom Bundesrat für die Meldung der Anwesenheit bei der Einreise in die Schweiz festgelegte Frist bereits abgelaufen ist (Abs. 1 i. V. m. Abs. 4), muss dies Meldung spätestens vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen.
Die Festlegung der Pflicht, spätestens vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit seine Anwesenheit zu melden, verfolgt ein legitimes öffentliches Interesse: Damit soll die Umgehung der Bestimmungen des EntsG verhindert werden. Mit dieser Regelung wird garantiert, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten – je nach Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit – entweder über die Meldung der Anwesenheit oder über die im EntsG vorgesehene Meldung mit den zuständigen Behörden in Kontakt gewesen sein werden. Eine Widerhandlung gegen diese Pflichten kann sanktioniert werden (s. Art. 120 Abs. 1 Bst. a VE-AIG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a VE-EntsG).
Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger während mehr als drei Monaten (Abs. 3)
Gemäss Artikel 7a E-FZA sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche zurückkehren (Abs. 1). Die zuständigen Behörden können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten ausüben, zu deklaratorischen Zwecken registrieren (Abs. 2). Dabei stellen sie ihnen eine Registrierungsbescheinigung aus (Abs. 3).
Absatz 3 verpflichtet Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind, dazu, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Bei unselbstständig Erwerbstätigen obliegt diese Pflicht dem Arbeitgeber. Die Schweiz macht damit von einer Möglichkeit nach dem FZA Gebrauch.
Die genaue Frist für die Registrierung ist im FZA nicht festgelegt. Die Registrierung muss jedoch spätestens vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgen. Die Festlegung der Pflicht, sich vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit registrieren zu lassen, verfolgt ein legitimes öffentliches Interesse: Damit soll die Umgehung der Bestimmungen des EntsG verhindert werden. Mit dieser Regelung wird garantiert, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten – je nach Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit – mit den zuständigen Behörden in Kontakt gewesen sein werden (Meldung kurzfristiger Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten oder Registrierung bei längerfristiger Erwerbstätigkeit). Eine Widerhandlung gegen diese Pflichten kann sanktioniert werden (s. Art. 120 Abs. 1 Bst. a VE-AIG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a VE-EntsG).
Die mit einem Aufenthaltsrecht aus dem FZA verbundenen Bestimmungen sind auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten