Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der grenzüberschreitende Behördenaustausch via IMI wird in der Schweiz vorwiegend mit den kantonalen Amtsstellen und den PK stattfinden. Die zuständigen kantonalen Amtsstellen werden deshalb als IMI-Koordinationsstellen für ihr Kantonsgebiet die Möglichkeit erhalten, weitere kantonale Amtsstellen im System aufzunehmen. Das SECO wird für den Bereich «Entsendung von Arbeitnehmenden» die Rolle der nationalen Koordination wahrnehmen. Die Kantone und die PK wurden konsultiert. Da mit der EU verhandelt wurde, dass die Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme, die Übernahme des EU-Entsenderechts und der Anschluss an das IMI erst drei Jahre nach Inkrafttreten des angepassten FZA in Kraft treten, ist genügend Zeit vorhanden, um die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Die zuständige kantonale Amtsstelle wird für den zusätzlichen Koordinationsaufwand entschädigt.

Neue Instrumente im Vollzug des EntsG wie die Bereithaltung von Dokumenten vor Ort und die Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners sowie die Organisation der Beteiligung der Vollzugsorgane am IMI wurden im Vorfeld mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Sozialpartner auf die Vollzugstauglichkeit hin geprüft.

Öffentlichen Beschaffungswesen

Die von den Anbieterinnen einzureichenden GAV-Bescheinigungen für sich und ihre allfälligen Subunternehmerinnen unterstützen die öffentliche Auftraggeberin bei der Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen, bevor sie einen Bauauftrag erteilt. Während der Ausführung des Bauauftrags erleichtern die von den paritätischen Vollzugsorganen zur Verfügung gestellten Baustellenausweise die Kontrollen auf öffentlichen Baustellen. Die Einführung dieser beiden Massnahmen wird einen gewissen Schulungs- und Initialaufwand bei den öffentlichen Auftraggeberinnen sowie voraussichtlich Anpassungen bei manchen Vorlagen (z.B. Musterverträge) erfordern. Unter anderem muss den öffentlichen Auftraggeberinnen vermittelt werden, in welchen Fällen bzw. bei welchen Branchen eine GAV-Bescheinigung oder die Verwendung von Baustellenausweisen zu verlangen ist.

2.3.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

2.3.8.1 Zuwanderung

2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 2 Abs. 2

Das AIG gilt für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz entsandt wurden, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (subsidiäre Anwendung; Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz VE-AIG, welcher der Formulierung des geltenden Art. 2 Abs. 2 AIG entspricht).

Es soll nun präzisiert werden, dass das AIG für diese Personen gilt, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (direkte Anwendung; Art. 2 Abs. 2 erster Satz VE-AIG).