Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 309Fedlex · Erläuternder Bericht

Widerruf von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen die zuständige Behörde das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von mehr als drei Monaten feststellen kann. Sie muss dabei den allgemeinen Grundsätzen und den Verfahrensgarantien gemäss den Artikeln 27–33 der Richtlinie 2004/38/EG Rechnung tragen (vorbehältlich Art. 28 Abs. 2 und 3; s. neuer Art. 7h des FZA, der diese Ausnahme vorsieht).

Abs. 3

Mit dieser Ausschlussklausel soll ein Dualismus vermieden werden, indem es der zuständigen Migrationsbehörde untersagt ist, eine Aufenthaltsbewilligung allein gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt, jedoch keine Landesverweisung ausgesprochen hat, zu widerrufen (s. Botschaft vom 26. Juni 2013324 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]).

Art. 61e Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf

Daueraufenthalt

Abs. 1

In der geltenden Version ist Artikel 61 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf das Erlöschen von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen.

Dieser Absatz regelt das Erlöschen des Rechts auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und aus Gründen der Kohärenz auch von ihren Familienangehörigen de lege. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil dieses durch die Richtlinie 2004/38/EG eingeführte Recht eine Neuerung darstellt, für die es im Schweizer Recht keine entsprechende Regelung gibt. Bezüglich der Landesverweisung sei auf den neuen Artikel 7h des FZA verwiesen.

Was die Abwesenheiten während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren anbelangt, sollen einfache Kurzbesuche in der Schweiz nicht genügen, um die Frist zu unterbrechen.

Abs. 2

In der geltenden Version ist Artikel 62 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf den Widerruf von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen.

324 BBl 2013 5975, 6046.