Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Nach Artikel 15 Absatz 1 tauschen die zuständigen Stellen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mittels IMI aus. Der Austausch erfolgt mittels IMI in den Bereichen des behördlichen Informationsaustausches, des EPC-Verfahrens und des Vorwarnmechanismus. In Absatz 2 wird die Verarbeitung besonderer Datenkategorien geregelt. Dieser Absatz widerspiegelt inhaltlich Artikel 16 Absatz 2 der IMI-Verordnung.

Absatz 3 verweist direkt auf die anwendbaren Rechtsakte, die ausreichend bestimmt sind und Teil der schweizerischen Rechtsordnung werden. Es betrifft die Rechtsakte, die gestützt auf Anhang III FZA gelten. Nach Artikel 7 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, Artikeln 4e und 56a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 4, 10 und 24 der Durchführungsverordnung 2015/983 werden insbesondere folgende Daten bearbeitet:

– Informationen zur Berufsqualifikation (Gültigkeit und Echtheit des Abschlusses, berufliche Tätigkeiten, die die Person mit dem entsprechenden Abschluss ausüben darf, Dauer und Inhalt der absolvierten Ausbildung);

– Adresse, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises;

– Informationen über die Art und die Dauer der Berufserfahrung, beispielsweise in Form eines Lebenslaufs;

– Informationen über die rechtmässige Niederlassung (Berechtigung bzw. Bewilligung zur Berufsausübung, einschliesslich einer Begründung im Fall einer Einschränkung derselben);

– Informationen zur körperlichen und geistigen Gesundheit, finanziellen Leistungsfähigkeit, Versicherungsdeckung oder Konkursfreiheit, sofern dies Voraussetzungen für die Berufsausübung sind;

– Informationen über allfällige disziplinarische oder gerichtliche Massnahmen, wie das Verbot oder die Beschränkung der Berufsausübung, einschliesslich Begründung, Dauer und Modalitäten der Massnahmen, sowie Strafurteile betreffend gefälschter Berufsqualifikationsnachweisen.

Art. 16 Zugriff auf Personendaten im IMI

In Artikel 16 wird der elektronische Zugriff zum IMI auf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, beschränkt, welche die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im behördlichen Informationsaustausch, EPC-Verfahren und Vorwarnmechanismus benötigen.

Art. 17 Information über eine Warnung

Artikel 17 betrifft den Vorwarnmechanismus und verpflichtet die zuständigen Stellen, die betroffene Person zu informieren, wenn eine ausgehende Warnung im IMI erfasst worden ist. Diese Verpflichtung ist in Artikel 56a Absatz 6 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG verankert.