Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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spielsweise die Berufe nach MedBG und GesBG anbelangt, sind vom Vorwarnmechanismus die Disziplinarmassnahmen (provisorische Massnahmen während der Dauer des Disziplinarverfahrens sowie befristete oder definitive Berufsausübungsverbote) erfasst.

Die Mitteilung der Warnung hat gestützt auf die Frist gemäss Artikel 56a Absatz 2 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG spätestens drei Tage nach der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder das Verbot der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat die EU -Behörden mittels IMI auch unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer eines Verbots oder einer Beschränkung abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ist direkt anwendbar und regelt das Verfahren für die Bearbeitung von Warnungen.

Grundsätzlich erfassen die Stellen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b), die für Zulassung zur Berufsausübung zuständig sind, deren Beschränkung oder Verbot die Warnungen im IMI.

Absatz 2 bezieht sich auf die eingehenden Warnungen mittels IMI. Die zuständigen Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b beurteilen, wie die Informationen zu werten sind. Es liegt in ihrem Ermessen, zu entscheiden, ob die eingehende Warnung für die Berufstätigkeit in der Schweiz relevant ist. Allenfalls sind jeweils auch Verbote, Beschränkungen, Massnahmen oder Auflagen in der Schweiz erforderlich. Mittels IMI kann nachgefragt werden, ob die/der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

Absatz 3 verpflichtet die Gerichte, die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und das SBFI – in seiner Funktion als sektorieller IMI-Koordinator – über die Gerichtsurteile hinsichtlich der Beschränkung oder des Verbotes der Berufsausübung zu informieren.

Absatz 4 stellt sicher, dass auch interkantonale Organe und beauftragte Dritte, die mit der Erfassung der Warnungen im IMI nach Absatz 1 beauftragt sind, die Entscheide nach Absatz 3 von den Gerichten erhalten. Diese Bestimmung eröffnet zudem die Möglichkeit, dass auch interkantonale Organe sowie beauftragte Dritte Meldungen erfassen können, obwohl sie keine Stellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sind (vgl. Abs. 1), sofern ihnen ein entsprechender Auftrag erteilt wird. Der EDK könnte derzeit eine entsprechende Funktion zugewiesen werden: Im schulischen Bereich führt die EDK bereits eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind gestützt auf die interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung verpflichtet, dem Generalsekretariat der EDK die Personendaten nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. Da die EDK die