Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 18 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Löschung ist ein wesentlicher Bestandteil im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Artikel 18 bezieht sich auf die schweizerische Datenschutzgesetzgebung und widerspiegelt Artikel 19 der IMI-Verordnung. Die Möglichkeit, Personendaten einzusehen oder unrichtige Daten zu berichtigen, ist explizit gegeben. Es braucht ein schriftliches Gesuch beim SBFI. Allfällige Beschwerden sind gestützt auf Absatz 2 beim SBFI einzureichen. Beschwerden richten sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes.
7. Abschnitt Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
Der 7. Abschnitt regelt die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten. Die rechtliche Grundlage des IMI wurde durch die IMI-Verordnung geschaffen. Wie Artikel 21 Absatz 3 der IMI-Verordnung entnommen werden kann, gewährleisten die nationalen Datenschutzbehörden (Kontrollstellen) und der oder die Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure und Akteurinnen. Um dies gewährleisten zu können, treffen sich die Datenschutzbehörden betreffend das IMI im Rahmen des CSC (Coordinated Supervision Committee) des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Es gelten sowohl der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) als auch die kantonalen Datenschutzbehörden in diesem Zusammenhang als nationale Kontrollstellen. Der EDÖB und die kantonalen Datenschutzbehörden arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz. Dabei handelt es sich um eine koordinierte Zusammenarbeit und Überwachung (wie dies auch auf europäischer Ebene gemäss Art. 21 Abs. 3 IMI-Verordnung vorgesehen ist). Der EDÖB ist die nationale Ansprechstelle für den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Internationale Abkommen
Artikel 20 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat zum Abschluss internationaler Abkommen. Sie soll die künftige Übernahme des EU-Acquis in einem sehr technischen Bereich erleichtern und eine Ausweitung der von diesem Gesetz erfassten Bereiche für die Beteiligung am IMI ermöglichen. Zu denken ist hier insbesondere an EPCs für neue Berufe.
2.3.8.3.3 Änderung anderer Erlasse
Die Änderungen anderer Erlasse werden im Anhang des Umsetzungserlasses aufgeführt. Auf Bundesebene gibt es einen Änderungsbedarf für folgende Bundesgesetze: MedBG, PsyG, GesBG und BGMD.
Im BGMD wird ein neuer Artikel 2 Absatz 1biseingefügt. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die ein EPC-Zertifikat zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen können, werden von der Meldepflicht befreit. So wird eine unnötige Doppelspurigkeit vermieden. Die Bestimmungen für ein EPC-Zertifikat sehen die gleichen