Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 333Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss dem neuen Artikel 5h des FZA können die PK von allgemeinverbindlich erklärten GAV von einem Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsendet, in von der Schweiz aufgrund einer Risikoanalyse autonom definierter Branchen vor Arbeitsbeginn die Hinterlegung einer verhältnismässigen Kaution verlangen, wo ein ave GAV die Hinterlegung einer Kaution vorsieht und wenn dieser Arbeitgeber offene finanzielle Verpflichtungen gegenüber den paritätischen Kommissionen hat, weil namentlich eine Konventionalstrafe nicht beglichen wurde. Der Wortlaut des bisherigen Artikel 2 Absatz 2terEntsG muss entsprechend angepasst werden. Neu gilt eine Kautionspflicht, wo ein ave GAV die Hinterlegung eine Kaution vorsieht, somit nur noch im Wiederholungsfall. Im Wiederholungsfall bedeutet, dass nach einem Verstoss und einer daraus resultierenden Konventionalstrafe, die nicht beglichen wird, der Arbeitgeber bei einer erneuten (wiederholten) Entsendung eine Kaution hinterlegen muss. Die Kaution gelangt bereits heute nur in Risikobranchen wie namentlich dem Baunebengewerbe oder der privaten Sicherheitsdienstleistungsbranche zur Anwendung. In die Bestimmung der Risikobranchen sollen die Erkenntnisse aus der Vollzugs- und Kontrollpraxis einbezogen werden. Diese Prüfung kann im Rahmen der Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung von GAV erfolgen. Im Falle der Nichtzahlung der Kaution können die kantonalen Behörden verhältnismässige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen. Gestützt auf den neuen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe bbisEntsG kann die kantonale Behörde bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2terEntsG eine Verwaltungssanktion bis 30 000 CHF aussprechen (Ziffer 1), oder den betreffenden Unternehmen verbieten, bis zur Hinterlegung der Kaution nach Artikel 2 Absatz 2terEntsG in der Schweiz ihre Dienste anzubieten (Ziffer 2). Zu beachten ist, dass eine neu ausgerichtete Kaution nicht für die Begleichung offener finanzieller Verpflichtungen aus früheren Einsätzen des Arbeitgebers verwendet werden kann.
Art. 2 Abs. 3 und 5 zweiter Satz
Die Auslagenentschädigung, welche bisher in Artikel 2 Absatz 3 geregelt war, wird neu in einem eigenen Artikel 2a aufgenommen und Artikel 2 Absatz 3 aufgehoben. Der in Artikel 2 Absatz 5 zweiter Satz enthaltene Verweis auf die Auslangeentschädigung wird entsprechend angepasst.
Art. 2a
Die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme beinhaltet auch die EU-Spesenregelung gemäss Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/71/EG, wie durch Richtlinie (EU) 2018/957 geändert. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zu erstatten. Die in der Schweiz seit 1. April 2020 geltende Spesenregelung (Artikel 2 Absatz 3 EntsG) wird nun mit Artikel 2a dahingehend an die revidierte Richtlinie 96/71/EG angepasst und in Absatz 1 wird entsprechend geregelt, dass sich die notwendig entstehenden Auslagen nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder nationalen Gepflogenheiten richten. Es gilt wie bisher der Grundsatz, dass Entschädigungen für Auslagen wie Reise, Unterkunft und Verpflegung nicht als Lohnbestandteil gelten.