Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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verlangt wird, was nicht sinnvoll ist. Bei Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit schliesst Artikel 4a Absatz 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG explizit eine Meldung aus. Die Meldepflicht gemäss BGMD gilt daher nicht.

Art. 11 Zulassung zur Berufsausübung beim Vorweisen eines EPC-Zertifikats

Artikel 11 sieht explizit vor, dass ein Entscheid für die Zulassung zur Berufsausübung erforderlich ist, wenn Berufsangehörige ein EPC-Zertifikat zwecks Niederlassung oder zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen. Eine Berufsausübungsbewilligung wird nicht über IMI erteilt, sondern muss in einem separaten Schritt erfolgen. Im Rahmen dieser Zuständigkeit dürfen die zuständigen Stellen gemäss Artikel 2 Absatz. 2 Buchstabe b prüfen, ob spezifische Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, beispielweise einen Sprachnachweis verlangen. Die im EPC-Verfahren eingeforderten Unterlagen342 sind im Übrigen dieselben, die bereits heute beizufügen sind (Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG für die Erbringung von Dienstleistungen und Anhang VII für die Niederlassung). Auf diese Weise wird das Verfahren vereinfacht und der Aufwand der zuständigen Stellen verringert, ohne die inhaltlichen Prüf- und Kontrollmöglichkeiten einzuschränken. Wenn für den Registereintrag zudem Sprachkenntnisse vorausgesetzt sind, erfolgt der Eintrag erst nach Vorweisen des erforderlichen Sprachnachweises.

5. Abschnitt Vorwarnmechanismus

Der 5. Abschnitt (Art. 12-14) bildet die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Vorwarnmechanismus.

Art. 12 Zugang zum IMI-Bereich für den Vorwarnmechanismus

Artikel 12 regelt den Zugang zum IMI. Beim Vorwarnmechanismus ist die Verwendung des IMI zwingend. Zugang erhalten die Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Erziehung Minderjähriger. Je nach Zuständigkeit gemäss geltendem Recht werden die entsprechenden Stellen im IMI erfasst. Die eingehenden Warnungen bei gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen im IMI erhalten die zuständigen Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 13 Warnung bei Verbot oder Beschränkung der Ausübung eines reglementierten Berufs

Artikel 13 bezweckt, dass die zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone, der interkantonalen Organe oder Dritter die zuständigen Behörden der EU -Staaten über jedes Verbot oder jede Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG mittels IMI benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot nur teilweise oder vorübergehend erfolgt. Was bei-

342 Vgl. Art. 10 ff. und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27-42).