Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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oben erwähnte Liste gestützt auf die interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung343 führt, ist es naheliegend, dass die Kantone auch Aufgaben im Vorwarnmechanismus an die EDK delegieren werden. Delegieren die Kantone diese Aufgabe an die EDK, wird diese nach Absatz 4 Warnungen im Schulbereich zentral erfassen können. Solche interkantonalen Lösungen sind auch im Gesundheitswesen durch die GDK und im sozialen Bereich durch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) denkbar.

Art. 14 Warnung bei gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen

Artikel 14 regelt die Warnungen beim Vorliegen gefälschter Berufsqualifikationsnachweise (Abschlüsse, Diplome etc.). Die Schweiz ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der EU-Staaten mittels IMI zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung in der Schweiz beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen. Das SBFI wird in diesen Fällen zentralisiert die Einträge im IMI erfassen. Es wäre nicht zweckmässig, im IMI alle Justizbehörden zu erfassen, die eine Massnahme oder Sanktionen verhängen. Da Fälschungen im Endeffekt nur sehr selten vorkommen, wären es zu viele Justizbehörden. Die Justizbehörden informieren die Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und das SBFI über die Urteile, damit die Warnung fristgerecht im IMI erfolgen kann.

6. Abschnitt Datenaustausch

Der 6. Abschnitt regelt den Datenaustausch und legt fest, welche Stellen, welche Personendaten zu welchem Zweck austauschen. Die zuständigen Stellen rufen Daten ab und bearbeiten sie mittels IMI zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Dabei werden Daten anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit über IMI bekanntgegeben. Der angepasste Anhang III FZA und die darin übernommenen Rechtsakte der EU, die direkt anwendbar sind (self-executing), regeln die datenschutzrechtlichen Aspekte materiell. In den einzelnen Rechtsakten sind Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, genannt, die mittels IMI ausgetauscht werden. Somit deckt das vorliegende Gesetz den gesamten Datenaustausch auch auf kantonaler Ebene ab. Den Kantonen steht es jedoch frei, wenn sie es als nützlich erachten, ihre Gesetzgebung auf kantonaler bzw. interkantonaler344 Ebene anzupassen.

Art. 15 Austausch von Personendaten

343 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4. Diplomanerkennung > 4.1 Grundlagen > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

344 Z.B. die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4. Diplomanerkennung > 4.1 Grundlagen > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.