Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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im Zusammenhang mit dem EPC durch eine gesetzliche Anpassung des MedBG übertragen.

Art. 9 Bearbeitung der EPC-Anträge in Bezug auf ausländische Abschlüsse

Artikel 9 regelt die Bearbeitung der EPC-Anträge für Inhaber und Inhaberinnen von EU -Abschlüssen, die in der Schweiz tätig sein möchten. Die bestehenden Zuständigkeiten für die Anerkennung bleiben im EPC-Verfahren erhalten (MEBEKO für Apotheker/innen, SRK für Physiotherapeutinnen/-therapeuten sowie Pflegefachpersonen, SBFI für Bergführerinnen/Bergführer und Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler). Je nach Beruf kann es in der Praxis sinnvoll sein, dass der EPC-Antrag direkt an die für die Berufsausübung zuständige Stelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gelangt. Betrifft der EPC-Antrag die Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf, der keine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat (Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler), oder in einem sektoralen Beruf (Apothekerin/Apotheker und Pflegefachperson), ist keine Nachprüfung der Berufsqualifikationen möglich. Das EPC-Zertifikat wird im Herkunftsstaat ausgestellt.

Die MEBEKO bzw. das SRK als zuständige Anerkennungsstellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhalten die Dokumente mittels IMI. Dadurch wird sichergestellt, dass die Daten im entsprechenden Register, namentlich dem Medizinalberuferegister (MedReg) und Gesundheitsberuferegister (GesReg) eingetragen werden.

Wenn die Dienstleistungen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit tangieren und es sich nicht um sektorale Berufe handelt (Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Bergführerin/Bergführer) oder auch bei Niederlassung, wird der EPC-Antrag von der zuständigen Anerkennungsstelle (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) bearbeitet. Das EPC-Zertifikat wird dann im Aufnahmestaat, d. h. in der Schweiz, ausgestellt.

Art. 10 EPC-Zertifikate

Artikel 10 umschreibt die Wirkung eines EPC-Zertifikats, das im IMI generiert wird. Von dieser Bestimmung sind auch die kantonalen Behörden betroffen, die über die Zulassung zur Berufsausübung entscheiden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b).

Absatz 1 besagt, dass das EPC-Zertifikat zwecks Niederlassung dieselbe Wirkung wie eine formale Anerkennung von Berufsqualifikationen (Verfügung) hat, da es von derselben Behörde nach denselben Modalitäten bearbeitet wurde. Die Inhaberin oder der Inhaber kann das EPC-Zertifikat folglich gegenüber Arbeitgebern oder Behörden verwenden. Das EPC-Zertifikat ist im IMI einsehbar, sofern die Nummer der Identitätskarte oder des Passes der Inhaberin oder des Inhabers bekannt ist.

Absatz 2 befreit Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die ein EPC-Zertifikat zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen und maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig werden möchten, von der Meldepflicht beim SBFI gemäss BGMD. Zum EPC-Verfahren gehört nämlich bereits eine Überprüfung der Berufsqualifikationen. Eine Meldepflicht gemäss BGMD würde bedeuten, dass ein materiell identisches Verfahren von den Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern doppelt