Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Unterlagen vor wie beim Meldeverfahren gemäss BGMD. Dabei sind auch dieselben Behörden involviert.
Das MedBG, PsyG und GesBG werden für die Verwendung des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzt. Zudem wird die Möglichkeit des EPC-Verfahrens für die Diplome als Apothekerinnen und Apotheker im MedBG (Art. 15 Abs. 1bis) verankert und für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie für die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im GesBG (Art. 10 Abs. 1bis). Ziel der Anpassung ist, dass ein EPC-Zertifikat direkt von den Behörden akzeptiert wird, ohne dass weitere schriftliche Unterlagen verlangt werden. Ausserdem wird in allen drei Gesetzen eine neue Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit verankert (Art. 50 Abs. 1, Bst. dbisund Abs. 3 MedBG, Art. 10 Abs. 5 GesBG, Art. 37 Abs. 4 PsyG). Diese wird die Behörden dazu verpflichten, die Verwaltungszusammenarbeit einschliesslich der Verarbeitung der besonders schützenswerter Personendaten mit EU/EFTA-Staaten mittels IMI durchzuführen (s. zum Geltungsbereich Ausführungen zu Art. 2 Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen Ziff. 2.3.8.3.2).
Artikel 35 Absatz 1bisMedBG und Artikel 15 Absatz 1bisGesBG regeln das Verfahren für Dienstleistungserbringerinnen und -Dienstleistungserbringer, die ein EPC-Zertifikat zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen.
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten wird nicht geändert. Die rechtliche Umsetzung des EPC-Verfahrens für Bergführer und Bergführerinnen erfordert lediglich eine Anpassung auf Verordnungsstufe.
2.3.8.4 Lohnschutz
2.3.8.4.1 Entsendegesetz (EntsG)
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriff
Art. 1 Abs. 2bis
Neu werden in Absatz 2bisin Ergänzung des Gesetzesgegenstandes die Meldepflichten der Arbeitgeber bei Entsendungen und kurzfristigen Stellenantritten in der Schweiz sowie die Meldepflicht von selbstständig erwerbstätigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland aufgeführt. Unter die Meldepflicht fallen zudem neu auch im Ausland wohnhafte Personen, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die im Ausland jedoch keine Niederlassung haben (siehe betreffend Aufenthaltsberechtigung gestützt auf die Richtlinie 2004/38/EG Ziffer 2.3.5.2.1 und die Erläuterungen zur Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte und Einseitige Erklärung der Schweiz über die bei Selbstständigen zu ergreifenden Massnahmen im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit ).
2. Abschnitt: Arbeitgeberpflichten
Art. 2 Abs. 2ter